Steuerrückstellungen
Rückstellung bei Betriebsprüfung: Mehrsteuern, Nachzahlungszinsen und Prüfungskosten bilanzieren
Eine Betriebsprüfung kann zwei verschiedene Rückstellungen auslösen: eine Steuerrückstellung für die Mehrsteuern, die der Prüfer feststellt, und eine sonstige Rückstellung für die Kosten, die Ihre Gesellschaft für die Mitwirkung an der Prüfung trägt. Beide beruhen auf § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, sind aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu bilden. Diese Seite zeigt, ab welchem Stand der Prüfung zurückgestellt wird, rechnet Mehrsteuern und Zinsen nach einer Schlussbesprechung im November 2025 durch und erklärt, warum davon steuerlich fast nichts den Gewinn mindert. Wie eine Außenprüfung abläuft, steht auf den Seiten zum Finanzamt; hier geht es um die Bilanz.
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Stand: 2026-11-04
Mehrsteuern, Zinsen, Mitwirkung: drei Posten aus einer Prüfung
Mehrsteuern
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer, die der Prüfer für abgelaufene Jahre nachfordert. Ausweis unter B. 2. Steuerrückstellungen (§ 266 Abs. 3 HGB), bis der geänderte Bescheid ergeht. Die Steuer selbst ist längst entstanden – die veranlagte Körperschaftsteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 30 Nr. 3 KStG); offen ist nur, ob und in welcher Höhe sie nachgefordert wird.
Nachzahlungszinsen
Zinsen nach § 233a AO auf den Unterschiedsbetrag der geänderten Festsetzung. Sie sind steuerliche Nebenleistungen und keine Steuern (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO); das Beispiel unten führt sie deshalb unter den sonstigen Rückstellungen und stellt den Teil zurück, der rechnerisch bis zum Stichtag aufgelaufen ist.
Kosten der Mitwirkung
Beraterhonorare und eigener Aufwand, um Auskünfte zu geben, Unterlagen vorzulegen und einen Arbeitsplatz zu stellen (§ 200 Abs. 1 und 2 AO). Ausweis unter B. 3. sonstige Rückstellungen; zulässig ab der Prüfungsanordnung, bei Großbetrieben schon für abgelaufene Jahre davor.
Ab welchem Prüfungsstand Mehrsteuern zurückzustellen sind
Maßgeblich ist der Stand am Bilanzstichtag; die Fundstellen stammen aus der steuerlichen Rechtsprechung, die hier die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auslegt.
Fällt eine Beanstandung in die Wochen zwischen Stichtag und Aufstellung, klären Sie die Zuordnung mit Ihrer Kanzlei. Für hinterzogene Steuern ist frühestens der Stichtag maßgeblich, an dem die Beanstandung schon vorlag (H 4.9 EStH); für andere Nachforderungen kommt es darauf an, ob sie am Stichtag bereits ernsthaft drohten. Wie Erkenntnisse aus dem neuen Jahr allgemein zu behandeln sind, beschreibt die Seite zur Wertaufhellung.
| Stand am Bilanzstichtag | Rückstellung für Mehrsteuern | Fundstelle |
|---|---|---|
| Keine Prüfung angekündigt; Nachforderungen werden nur erfahrungsgemäß erwartet | nein | H 4.9 EStH (BFH IV 51/62) |
| Prüfungsanordnung erhalten, Prüfung beginnt | allein deshalb nicht; für die Kosten der Mitwirkung ja | H 4.9 EStH; H 5.7 (4) EStH |
| Der Prüfer hat einen bestimmten Sachverhalt beanstandet | ja, für den beanstandeten Sachverhalt | § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; H 4.9 EStH |
| Schlussbesprechung abgehalten, Prüfungsbericht steht aus | ja, mit den erörterten Beträgen | § 201 Abs. 1, § 202 Abs. 1 AO |
| Steuern bewusst falsch erklärt, keine Prüfung in Sicht | erst zu dem Stichtag, zu dem mit der Aufdeckung zu rechnen ist | H 4.9 EStH (BFH VIII R 36/00, X R 23/10) |
| Geänderte Bescheide bekanntgegeben, Einspruch eingelegt | keine Rückstellung mehr: die festgesetzte Steuer ist eine Verbindlichkeit | § 361 Abs. 1 Satz 1 AO |
Abziehbarkeit und Verzinsung: was KStG, EStG und AO vorgeben
- § 10 Nr. 2 KStG: Nichtabziehbar sind „die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern …; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen“. Dazu zählen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (H 10.1 KStH, BFH I R 67/94) sowie ausdrücklich „Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233a AO)“ (H 10.1 KStH).
- § 4 Abs. 5b EStG: „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.“ Mehr-Gewerbesteuer und ihre Zinsen werden dem Gewinn außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet.
- Abziehbare Steuern wie die Umsatzsteuer, soweit sie nicht auf Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, mindern den Gewinn, und zwar in der Regel des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören (H 4.9 EStH, BFH I R 107/69). Eine Mehr-Umsatzsteuer für 2022 senkt also den Gewinn 2022 und damit die Körperschaft- und Gewerbesteuer dieses Jahres.
- § 233a AO: Verzinst werden Unterschiedsbeträge bei Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (Abs. 1 Satz 1); die übrigen Steuern und Abgaben sind ausgenommen (AEAO zu § 233a Nr. 2) – damit auch der Solidaritätszuschlag, den Abs. 1 Satz 1 nicht nennt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Abs. 2 Satz 1) – für 2020 und 2021 erst nach 21, für 2022 nach 20, für 2023 nach 18 und für 2024 nach 17 Monaten (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 EGAO) –, und endet mit Wirksamwerden der Festsetzung (Abs. 2 Satz 3).
- § 238 und § 239 AO: 0,15 % für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1a, Abs. 1 Satz 2). Der zu verzinsende Betrag wird je Steuerart auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2), die Zinsen auf volle Euro zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet und erst ab 10 € festgesetzt (§ 239 Abs. 2).
- Sätze im Beispiel: Körperschaftsteuer 15 % für Veranlagungszeiträume bis 2027 (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), Solidaritätszuschlag 5,5 % (§ 4 Satz 1 SolZG), Gewerbesteuer mit der Messzahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) mal Hebesatz der Gemeinde.
Beispiel: Schlussbesprechung im November 2025, Abschluss zum 31. Dezember 2025
Beispiel: Eine Handels-GmbH in einer Gemeinde mit 400 % Hebesatz wird für 2021 bis 2023 geprüft; die Prüfungsanordnung kam im Mai 2025. In der Schlussbesprechung am 18. November 2025 behandelt der Prüfer eine Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die nicht im Voraus klar vereinbart war, als verdeckte Gewinnausschüttung: 36.000 € für 2022 und 24.000 € für 2023 (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die geänderten Bescheide ergehen 2026.
So rechnen sich die Zinsen: Für 2022 beträgt die Karenzzeit nach der Übergangsregel 20 statt 15 Monate (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. b EGAO); der Zinslauf beginnt am 1. September 2024, bis zum Stichtag sind das 16 volle Monate oder 2,4 %. 5.400,00 € × 2,4 % ergeben 129,60 €, festgesetzt würden 129 €. Bei der Gewerbesteuer werden 5.040,00 € zuerst auf 5.000 € abgerundet; 5.000 € × 2,4 % sind 120,00 €. Für 2023 gelten 18 Monate (Buchst. c): Der Zinslauf beginnt am 1. Juli 2025, sechs Monate ergeben 0,9 % – 32 € auf 3.600,00 € und 30 € auf die auf 3.350 € abgerundete Gewerbesteuer. Zinsen für die Monate nach dem Stichtag betreffen wirtschaftlich das Jahr 2026.
Hinzu kommen die Kosten der Mitwirkung: Die Kanzlei rechnet für die Antworten auf noch offene Anfragen des Prüfers (§ 200 Abs. 1 AO) und die Stellungnahme zum Prüfungsbericht (§ 202 Abs. 2 AO) noch mit 2.800 € netto. Weil die Prüfungsanordnung vorliegt, ist dafür eine Rückstellung zulässig; einbezogen werden nur Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung stehen (BMF vom 07.03.2013, BStBl I S. 274) – die spätere Kontrolle der geänderten Bescheide ist keine Mitwirkung an der Prüfung. Welche Folgen die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter hat, klärt die Kanzlei gesondert.
| Posten | 2022 € | 2023 € | zusammen € |
|---|---|---|---|
| Körperschaftsteuer 15 % | 5.400,00 | 3.600,00 | 9.000,00 |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer | 297,00 | 198,00 | 495,00 |
| Gewerbesteuer 3,5 % × 400 % | 5.040,00 | 3.360,00 | 8.400,00 |
| Summe Mehrsteuern | 10.737,00 | 7.158,00 | 17.895,00 |
| Volle Zinsmonate bis zum Stichtag | 16 ab September 2024 | 6 ab Juli 2025 | – |
| Zinsen auf Körperschaftsteuer | 129,00 | 32,00 | 161,00 |
| Zinsen auf Gewerbesteuer, Betrag auf 50 € abgerundet | 120,00 | 30,00 | 150,00 |
| Summe Zinsen | 249,00 | 62,00 | 311,00 |
Buchungssätze und Wirkung auf Ergebnis und Steuer 2025
Im Jahresabschluss 2025 kosten die Feststellungen 21.006,00 €: 17.895,00 € unter Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB), 311,00 € unter Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (Nr. 13) und 2.800,00 € unter sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Nr. 8). In der Bilanz stehen 17.895,00 € unter B. 2. Steuerrückstellungen und 3.111,00 € unter B. 3. sonstige Rückstellungen.
Steuerlich abziehbar sind davon nur die 2.800,00 € Beraterkosten; 18.206,00 € werden außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet. Die Kontenrahmen trennen deshalb Konten für Steuern der Vorjahre und für nicht abzugsfähige Zinsen – das erleichtert die Überleitung zum zu versteuernden Einkommen.
| Vorgang | SKR03 | SKR04 | Betrag € |
|---|---|---|---|
| Körperschaftsteuer 2022 und 2023 | 2203 an 0963 | 7603 an 3040 | 9.000,00 |
| Solidaritätszuschlag 2022 und 2023 | 2209 an 0955 | 7609 an 3020 | 495,00 |
| Gewerbesteuer 2022 und 2023 (nach § 4 Abs. 5b EStG) | 2281 an 0956 | 7641 an 3035 | 8.400,00 |
| Zinsen nach § 233a AO, nicht abzugsfähig | 2105 an 0970 | 7308 an 3070 | 311,00 |
| Kosten der Mitwirkung (Kanzlei) | 4950 an 0970 | 6825 an 3070 | 2.800,00 |
| Summe Rückstellungen | 21.006,00 |
Kosten künftiger Prüfungen: Anordnung als Schwelle, Großbetriebe als Ausnahme
Für die Kosten der Prüfung selbst zieht die Finanzverwaltung eine klare Linie: Rückstellungen sind nicht zulässig für „künftige Betriebsprüfungskosten, solange es an einer Prüfungsanordnung fehlt“ (H 5.7 (4) EStH, BFH VIII R 21/69). Erst die Anordnung nach § 196 AO legt Umfang und Zeitraum fest; mit ihrer Bekanntgabe entstehen die Mitwirkungspflichten des § 200 AO – Auskünfte, Vorlage von Unterlagen, ein unentgeltlich gestellter Raum oder Arbeitsplatz.
Die Ausnahme gilt für Großbetriebe. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in der Steuerbilanz einer als Großbetrieb im Sinne des § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO, „soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden“ sind (BFH vom 06.06.2012 – I R 99/10). Tragend war, dass bei Großbetrieben der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden anschließen soll (§ 4 Abs. 2 BpO 2000). Die Finanzverwaltung folgt dem (H 5.7 (4) EStH mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 07.03.2013). Seit September 2026 gilt statt der BpO 2000 die Außenprüfungsordnung (ApO, BStBl I 2026 S. 1061): Die Anschlussprüfung bei Großbetrieben steht jetzt in § 5 Abs. 1 ApO, der auch Gründe nennt, von ihr abzusehen. Ob Ihre Gesellschaft Großbetrieb ist, richtet sich nach Merkmalen, die die obersten Finanzbehörden der Länder festlegen (§ 4 ApO).
Bewertet wird die Mitwirkung als Sachleistungsverpflichtung, steuerlich mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG) – etwa Beraterhonorare und die Zeit eigener Mitarbeiter für Auskünfte und Unterlagen. Beträgt die Laufzeit bis zum Beginn der Erfüllung zwölf Monate oder mehr, wird steuerlich mit 5,5 % abgezinst (Buchst. e); an diesen Vorgaben hat der Bundesfinanzhof die Schätzung im Fall I R 99/10 gemessen. Ein Einspruch oder eine Klage vor dem Finanzgericht gegen die Bescheide ist keine Mitwirkung; für das gerichtliche Verfahren gilt die Instanzregel der Prozesskosten.
Nach der Schlussbesprechung: Bescheide, Bilanzberichtigung, Prüfliste
- Prüfungsbericht vor der Auswertung anfordern und Stellung nehmen: Auf Antrag übersendet die Finanzbehörde den Bericht vorab (§ 202 Abs. 2 AO). Weichen die Beträge vom Ergebnis der Schlussbesprechung ab und geht der Bericht vor der Aufstellung ein, passen Sie die Rückstellung noch für diesen Stichtag an (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), sonst zum nächsten.
- Mit Bekanntgabe der geänderten Bescheide wird aus der Rückstellung eine Verbindlichkeit; ein Einspruch ändert daran nichts, weil er die Erhebung nicht aufhält (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Einen nicht benötigten Rest lösen Sie auf, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).
- Bilanzielle Feststellungen – etwa ein zu hoch angesetzter Posten oder nicht aktivierte Anschaffungskosten – ändern die Steuerbilanz der geprüften Jahre. Eine Bilanzberichtigung darf nur die Gesellschaft selbst vornehmen; hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, legt es eine eigene Gewinnermittlung zugrunde (H 4.4 EStH, BFH I R 84/05, GrS 1/10). Zulässig ist die Änderung, solange die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG); sonst wird der Ansatz in der ersten offenen Schlussbilanz in der Regel erfolgswirksam richtiggestellt (H 4.4 EStH, BFH XI R 52/96).
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung wie im Beispiel ändert keinen Bilanzansatz: Sie wird dem Einkommen außerhalb der Bilanz hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Ob die Handelsbilanz einer bilanziellen Feststellung folgt, regelt das HGB nicht ausdrücklich; bleiben Unterschiede, werden die Ansätze für die Steuer durch Zusätze oder Anmerkungen angepasst (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV).
- Die geprüften Jahre bleiben offen: Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor die Bescheide aus der Prüfung unanfechtbar sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Obergrenze von fünf Jahren nach dem Jahr der Prüfungsanordnung (Satz 3) gilt erst für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen (Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO) – für die Jahre 2021 bis 2023 im Beispiel also noch nicht.
- Zur Kanzlei gehören der Einspruch gegen die Bescheide, die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter, jeder Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO auf ein mögliches Straf- oder Bußgeldverfahren und die Frage, ob Ihre Gesellschaft als Großbetrieb eingestuft ist.
Steuerrückstellungen in der Buchhaltung der Software
Steuerrückstellungen legen Sie in der Buchhaltung der Software (Gesamtpaket ab 125 € im Monat je Gesellschaft) mit der Art „Steuerrückstellung“ an. Wählen Sie als Aufwand Körperschaftsteuer (2200/7600) oder Gewerbesteuer (4320/7610), bucht die Seite auf die Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerrückstellung (0963/3040, 0956/3035); bei anderen Aufwandskonten, etwa Körperschaftsteuer für Vorjahre 2203/7603, auf das Sammelkonto Steuerrückstellungen 0955/3020 – beide unter B. 2. Zinsen und Beraterkosten erfassen Sie als „Sonstige Rückstellung“ (0970/3070). Für das laufende Jahr rechnet das kostenlose Steuer-Modul Körperschaft- und Gewerbesteuer und übergibt den Betrag mit „Speichern & als Rückstellung buchen“ an die Rückstellungsseite. Mehrsteuern aus einer Prüfung rechnet die Software nicht nach; die Beträge übernehmen Sie aus der Schlussbesprechung. Den Jahresabschluss erstellen Sie aus der Saldenliste – der erste ist kostenlos (einmal je Konto), danach ab 250 € je nach Größenklasse.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich Mehrsteuern aus einer Betriebsprüfung zurückstellen?
Sobald mit der Nachforderung ernsthaft zu rechnen ist – in der Regel, wenn der Prüfer einen bestimmten Sachverhalt beanstandet oder die Feststellungen in der Schlussbesprechung erörtert wurden (§ 201 Abs. 1 AO). Die bloße Erfahrung, dass Prüfungen zu Nachforderungen führen, rechtfertigt keine Rückstellung (H 4.9 EStH, BFH IV 51/62). Ausgewiesen wird sie unter B. 2. Steuerrückstellungen (§ 266 Abs. 3 HGB).
Mindern Mehrsteuern und Zinsen aus der Prüfung den steuerlichen Gewinn?
Bei einer GmbH überwiegend nicht. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sind nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar; das gilt auch für die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Zinsen nach § 233a AO (H 10.1 KStH). Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben. Abziehbar bleiben etwa Umsatzsteuer-Nachzahlungen, die nicht auf Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen entfallen, und Beraterkosten.
Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen nach einer Betriebsprüfung?
0,15 % für jeden vollen Monat, also 1,8 % im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO); für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 gelten längere Karenzzeiten (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 EGAO) – für die Körperschaftsteuer 2022 beginnt er deshalb am 1. September 2024. Der Betrag je Steuerart wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO); den Solidaritätszuschlag erfasst die Verzinsung nicht, weil § 233a Abs. 1 Satz 1 AO ihn nicht nennt (AEAO zu § 233a Nr. 2: die übrigen Steuern und Abgaben sind ausgenommen).
Darf ich eine Rückstellung für die Kosten einer künftigen Betriebsprüfung bilden?
Erst, wenn die Prüfungsanordnung vorliegt (H 5.7 (4) EStH, BFH VIII R 21/69). Ausgenommen sind Großbetriebe, bei denen eine Anschlussprüfung vorgesehen ist (BFH zu § 3 und § 4 Abs. 2 BpO 2000; seit September 2026 § 4 und § 5 Abs. 1 ApO): Sie bilden die Rückstellung für die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO schon vorher, soweit sie die am Stichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre betrifft (BFH vom 06.06.2012 – I R 99/10).
Was wird aus der Rückstellung, wenn die geänderten Bescheide vorliegen?
Mit der Festsetzung steht die Steuer fest; aus der Rückstellung wird eine Verbindlichkeit. Ein Einspruch hält die Erhebung nicht auf (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein nicht benötigter Rest der Rückstellung wird aufgelöst, soweit der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Wann werden hinterzogene Steuern zurückgestellt?
Erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem die Gesellschaft mit der Aufdeckung rechnen musste, bei einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer (H 4.9 EStH, BFH VIII R 36/00 und X R 23/10). In solchen Fällen gehört die Beratung zu einer Kanzlei oder einem Anwalt mit Erfahrung im Steuerstrafrecht.
Muss ich nach der Prüfung die Bilanzen der geprüften Jahre ändern?
Steuerlich nur bei bilanziellen Feststellungen. Eine Bilanzberichtigung darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen, sonst ermittelt das Finanzamt den Gewinn selbst (H 4.4 EStH). Möglich ist sie, solange die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Verdeckte Gewinnausschüttungen werden außerhalb der Bilanz hinzugerechnet und ändern keinen Bilanzansatz (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 249 HGB – Rückstellungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 266 HGB – Gliederung der Bilanz (B. 2. und B. 3.) — abgerufen am 04.11.2026
- H 4.9 EStH 2025 – Rückstellung für künftige Steuernachforderungen — abgerufen am 04.11.2026
- H 5.7 (4) EStH 2025 – künftige Betriebsprüfungskosten — abgerufen am 04.11.2026
- H 4.4 EStH 2025 – Bilanzberichtigung — abgerufen am 04.11.2026
- BFH, Urteil vom 06.06.2012 – I R 99/10 — abgerufen am 04.11.2026
- Außenprüfungsordnung (ApO), §§ 4 und 5 – ersetzt seit September 2026 die BpO 2000 (BStBl I 2026 S. 1061) — abgerufen am 04.11.2026
- § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen — abgerufen am 04.11.2026
- AEAO zu § 233a (2026), Nr. 2 — abgerufen am 04.11.2026
- § 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen — abgerufen am 04.11.2026
- KStH 2026 – R 10.1 und H 10.1 — abgerufen am 04.11.2026
- § 4 EStG – Abs. 2 und Abs. 5b — abgerufen am 04.11.2026
- § 202 AO – Prüfungsbericht — abgerufen am 04.11.2026
- § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung — abgerufen am 04.11.2026
- § 171 AO – Ablaufhemmung — abgerufen am 04.11.2026
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