Kapitalerhaltung · Kredit
Darlehen an Gesellschafter der GmbH: Kapitalerhaltung, Geschäftsführer-Kredit, Beschluss und Bilanz
Ein Darlehen an Gesellschafter darf die GmbH geben, wenn ihr Rückzahlungsanspruch vollwertig ist: Dann gilt das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nach Satz 2 nicht, weil Bankguthaben nur gegen eine gleichwertige Forderung getauscht wird. Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer oder Prokurist, kommt § 43a GmbHG hinzu, der Kredit aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen verbietet – eine Ausnahme für vollwertige Ansprüche kennt sein Wortlaut nicht. Diese Seite rechnet beide Prüfungen an einer Messebau-GmbH mit 40.000 € Darlehen durch, zeigt einen Zustimmungsbeschluss mit Platzhaltern, den Ausweis nach § 42 Abs. 3 GmbHG und die steuerlichen Grenzen beim Zins.
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Stand: 2026-11-04
Zwei Verbote, zwei Maßstäbe: § 30 und § 43a GmbHG nebeneinander
Wortlaut vom 4. November 2026; die Tabelle trennt, wen welche Vorschrift erfasst.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verbietet, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Satz 2 nimmt Leistungen aus, die „durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind“. Ein Darlehen mit werthaltigem Rückzahlungsanspruch verändert das Reinvermögen nicht: Das Bankguthaben sinkt, die Forderung steigt um denselben Betrag. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Regel mit dem Gesetzgeber als Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise, bei der nur ein Aktivtausch stattfindet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, Rn. 12, entschieden zur Aktiengesellschaft).
§ 43a GmbHG setzt bei der Funktion an, nicht bei den Anteilen: Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem gebundenen Vermögen gewährt werden. Eine Ausnahme für vollwertige Rückzahlungsansprüche steht dort nicht. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss deshalb beide Vorschriften bestehen.
| Frage | § 30 Abs. 1 GmbHG | § 43a GmbHG |
|---|---|---|
| Wer ist erfasst? | jeder Gesellschafter als Empfänger einer Auszahlung | Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb – auch ohne eigene Anteile |
| Was ist verboten? | Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens | Kredit aus diesem Vermögen |
| Hilft ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch? | ja, Satz 2 | im Wortlaut nicht vorgesehen |
| Folge eines Verstoßes | Erstattung an die Gesellschaft (§ 31 Abs. 1); fällt der Empfänger aus, haften die übrigen Gesellschafter anteilig, soweit die Gläubiger es brauchen (§ 31 Abs. 3) | sofortige Rückgewähr „ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen“ (Satz 2) |
| Haftung der Geschäftsführung | Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1; ein Gesellschafterbeschluss entlastet nicht, soweit der Ersatz für die Gläubiger erforderlich ist (Satz 3) | § 43 Abs. 3 nennt nur § 30 und § 33; es bleibt die Haftung für verletzte Obliegenheiten nach § 43 Abs. 2 |
Beispiel: 40.000 € für eine Gesellschafterin der Messebau-GmbH
Angenommene Buchwerte am 30. April 2026, Stammkapital 25.000 €
Beispiel: Die Messebau-GmbH hat 25.000 € Stammkapital, 12.000 € andere Gewinnrücklagen und 8.000 € Gewinnvortrag; ihr Eigenkapital beträgt 45.000 €. Eine Gesellschafterin mit 40 % der Anteile möchte ab 2. Mai 2026 ein Darlehen über 40.000 € für fünf Jahre, verzinst mit angenommen 6 % jährlich und gesichert durch die Verpfändung eines Wertpapierdepots. Die Tabelle zeigt das Reinvermögen zu Buchwerten vor der Auszahlung, danach mit vollwertigem Rückzahlungsanspruch und zur Kontrolle mit einem wertlosen Anspruch.
Ist die Gesellschafterin nicht Geschäftsführerin, entscheidet die mittlere Spalte: Mit vollwertigem Anspruch bleibt das Reinvermögen bei 45.000 €, das Stammkapital ist gedeckt, § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG greift. Wäre der Anspruch von Anfang an wertlos, fiele das Reinvermögen auf 5.000 € und läge 20.000 € unter dem Stammkapital – dann verstieße die Auszahlung gegen das Verbot in Satz 1, soweit sie das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift – hier mit 20.000 € –, und wäre insoweit nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu erstatten.
Ist sie Geschäftsführerin, zählt der Rückzahlungsanspruch bei § 43a GmbHG nach dessen Wortlaut nicht. Über das Stammkapital hinaus frei sind 20.000 €; ein Kredit von 40.000 € stammte zur Hälfte aus gebundenem Vermögen. Ob dann der ganze Kredit oder nur der Teil über 20.000 € sofort zurückzugewähren ist, beantwortet § 43a Satz 2 GmbHG nicht ausdrücklich. Im Rahmen bleibt ein Geschäftsführer-Kredit, der die freien 20.000 € nicht übersteigt; einen höheren Betrag besprechen Sie vor der Auszahlung mit der Kanzlei.
| Posten | vor der Auszahlung € | danach, Anspruch vollwertig € | danach, Anspruch wertlos € |
|---|---|---|---|
| Anlagevermögen, Forderungen und Bank ohne das Darlehen | 115.000 | 75.000 | 75.000 |
| Darlehensforderung gegen die Gesellschafterin | 0 | 40.000 | 0 |
| Rückstellungen und Verbindlichkeiten | -70.000 | -70.000 | -70.000 |
| Summe Reinvermögen | 45.000 | 45.000 | 5.000 |
| Stammkapital | 25.000 | 25.000 | 25.000 |
| Reinvermögen über dem Stammkapital | 20.000 | 20.000 | -20.000 |
Wer zustimmt, wer nicht mitstimmt und wer unterschreibt
Einen Gesellschafterbeschluss für ein Darlehen an einen Gesellschafter schreibt das GmbHG nicht vor; der Katalog des § 46 GmbHG nennt den Fall nicht. Viele Gesellschaftsverträge und Geschäftsordnungen machen solche Geschäfte aber von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig. An diese Beschränkung ist die Geschäftsführung gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG), und ein dokumentierter Beschluss zeigt später, dass die Bedingungen offen beraten wurden.
Über die Zustimmung stimmt die Gesellschafterin, die das Geld erhält, nicht mit: Kein Stimmrecht hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, „welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts … gegenüber einem Gesellschafter betrifft“ (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Im Beispiel entscheiden die übrigen 60 % der Stimmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG).
Soll eine Geschäftsführerin den Vertrag mit sich selbst schließen, steht § 181 BGB entgegen, soweit ihr das nicht gestattet ist; ein zweiter vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder ein Prokurist kann die Gesellschaft stattdessen vertreten. Ist der einzige Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer, gilt § 181 BGB ausdrücklich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG), und der Vertrag ist unverzüglich nach Abschluss in eine Niederschrift aufzunehmen (Satz 2). Für die steuerliche Anerkennung verlangt die Finanzverwaltung in diesem Fall eine Befreiung im Gesellschaftsvertrag samt Eintragung im Handelsregister (H 8.5 KStH 2026, „Zivilrechtliche Wirksamkeit“).
Ein Beschluss macht eine verbotene Auszahlung nicht zulässig. Die Geschäftsführung haftet nach § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG auch dann, wenn sie einem Beschluss folgt, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist; § 43a Satz 2 GmbHG verlangt die Rückgewähr ausdrücklich ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen.
Mustertext: Zustimmung zum Darlehen an eine Gesellschafterin
Platzhalter in eckigen Klammern; Punkt 3 nur, wenn die Darlehensnehmerin Geschäftsführerin, Prokuristin oder Generalhandlungsbevollmächtigte ist.
- Kopf: Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der [Firma] GmbH, [Sitz], Amtsgericht [Ort], HRB [Nummer], am [Datum] in [Ort]; anwesend oder vertreten: [Namen mit Geschäftsanteilen]. Alternativ: Beschluss im Umlaufverfahren, sämtliche Gesellschafter mit der Abstimmung in Textform einverstanden (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
- 1. Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der Gesellschaft als Darlehensgeberin und [Name] als Darlehensnehmerin zu: Betrag [Betrag] €, Auszahlung am [Datum], Laufzeit bis [Datum], Zinssatz [Zinssatz] % jährlich, Zinszahlung [Termin], Tilgung [Tilgungsplan], Sicherheit [Art und Wert der Sicherheit], Kündigungsrecht der Gesellschaft bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmerin.
- 2. Die Geschäftsführung hat vor der Auszahlung geprüft, ob der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Bonitätsunterlagen, Zinsvergleich und Sicherheitenvertrag sind als Anlagen [Nummern] beigefügt.
- 3. [Nur bei Organen und Prokuristen:] Nach der Zwischenbilanz zum [Datum] übersteigt das Reinvermögen das Stammkapital um [Betrag] €; der Kredit überschreitet diesen Betrag nicht (§ 43a GmbHG).
- 4. Beim Vertragsschluss vertritt [Name des Geschäftsführers oder Prokuristen] die Gesellschaft. [Name der Darlehensnehmerin] hat an der Abstimmung nicht teilgenommen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).
- Abstimmung: [Zahl] Ja-Stimmen, [Zahl] Nein-Stimmen, [Zahl] Enthaltungen. Ort, Datum, Unterschriften: [Versammlungsleitung oder alle Gesellschafter].
Ausleihung oder Forderung: Ausweis, Vermerk und Organkredit im Anhang
Ob das Darlehen im Anlage- oder im Umlaufvermögen steht, entscheidet seine Zweckbestimmung: Zum Anlagevermögen gehören nur Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Ein auf fünf Jahre gewährtes Darlehen, das die Gesellschaft bis zur Fälligkeit halten will, steht deshalb unter den sonstigen Ausleihungen (§ 266 Abs. 2 A. III. 6. HGB), ein kurzfristiges unter den sonstigen Vermögensgegenständen (B. II. 4.). In beiden Fällen muss die Gesellschafter-Eigenschaft sichtbar werden: gesonderter Ausweis, Angabe im Anhang oder Vermerk beim Posten (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Eine Ausnahme für Kleinstgesellschaften enthält § 42 Abs. 3 GmbHG nicht; wer auf den Anhang verzichtet, bleibt beim Vermerk in der Bilanz.
Am Ausweis hängt auch die Bewertung: Finanzanlagen werden bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben und dürfen es auch bei voraussichtlich nicht dauernder (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB); Forderungen des Umlaufvermögens stehen mit dem niedrigeren beizulegenden Wert in der Bilanz (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).
Buchungen im Beispiel: Auszahlung Soll 0582 Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter an 1200 Bank, im SKR04 0961 an 1800, je 40.000 €. Zinsen für Mai bis Dezember 2026, vereinfacht mit acht vollen Monaten: 40.000 € × 6 % × 8/12 = 1.600 € (für die Buchung gelten Zinsbeginn und vereinbarte Zinstagemethode). Sind sie zum 31. Dezember noch offen, lautet die Buchung Soll 1381 Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter an 2621 Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, im SKR04 1307 an 7011.
| Fall | Ausweis | SKR03 / SKR04 | Vermerk oder Angabe |
|---|---|---|---|
| Darlehen soll dauernd dem Betrieb dienen | A. III. 6. sonstige Ausleihungen | 0582 / 0961 Ausleihungen an GmbH-Gesellschafter | § 42 Abs. 3 GmbHG: gesondert, im Anhang oder als Vermerk |
| kurzfristiges Darlehen | B. II. 4. sonstige Vermögensgegenstände | 1381 / 1307 Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter, bei Restlaufzeit größer 1 Jahr 1383 / 1309 | § 42 Abs. 3 GmbHG; Restlaufzeit über ein Jahr vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB) |
| Darlehensnehmer ist Geschäftsführer | zusätzlich Anhang | – | Kredit, Zinssatz, wesentliche Bedingungen, zurückgezahlte oder erlassene Beträge (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB), auch für kleine GmbH (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB) |
| Kleinstgesellschaft ohne Anhang | verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB) | – | Geschäftsführer-Kredit unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 HGB); Gesellschafter-Eigenschaft als Vermerk |
Zins, Sicherheit, Einbringlichkeit: was das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung wertet
- Zins: Erhält ein Gesellschafter ein Darlehen zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zinssatz, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (H 8.5 KStH 2026, „Darlehenszinsen“; BFH vom 23.06.1981 – VIII R 102/80). Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch im Verzicht auf eine angemessene Verzinsung von Darlehensforderungen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto liegen (H 8.5 KStH 2026; BFH vom 22.02.2023 – I R 27/20).
- Einbringlichkeit: Muss schon bei der Hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden, ist bereits die Hingabe eine verdeckte Gewinnausschüttung (H 8.5 KStH 2026, „Darlehensgewährung“; BFH vom 14.03.1990 – I R 6/89).
- Sicherheit: Verzichtet die Gesellschaft bei der Gewährung auf eine ausreichende Besicherung, kann eine spätere Wertberichtigung eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, auch ohne tatsächlichen Mittelabfluss (BFH vom 14.07.2004 – I R 16/03; BFH vom 08.10.2008 – I R 61/07).
- Beherrschende Gesellschafter: Vereinbarungen mit ihnen müssen, um steuerlich wirksam zu sein, im Vorhinein klar und eindeutig getroffen sein (H 8.5 KStH 2026, „Klare und eindeutige Vereinbarung“). Halten Sie Zins, Laufzeit, Tilgung und Sicherheit deshalb vor der Auszahlung schriftlich fest und verfahren Sie danach.
- Eine Zahl für den angemessenen Zinssatz nennen weder Gesetz noch Verwaltung. Die 6 % im Beispiel sind eine Annahme, die die GmbH mit Vergleichsangeboten zu Laufzeit, Sicherheit und Bonität belegen müsste.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen der GmbH nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Für Darlehen an Gesellschafter nennen die amtlichen Hinweise zur Körperschaftsteuer mehrere Fallgruppen, jeweils mit der zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs:
Vor der Auszahlung festhalten – und ab wann die Kanzlei übernehmen sollte
- Reinvermögen am Auszahlungstag nach Buchwerten ermitteln und mit dem Stammkapital vergleichen; bei Geschäftsführern und Prokuristen den Kreditbetrag zusätzlich gegen das freie Vermögen stellen (§ 43a GmbHG).
- Vollwertigkeit begründen: Einkommen und Vermögen der Darlehensnehmerin, Sicherheit, Laufzeit. Zur Aktiengesellschaft hat der BGH als Maßstab eine vernünftige kaufmännische Beurteilung aus der Sicht bei Ausreichung genannt, wie sie auch für die Bewertung nach § 253 HGB gilt (II ZR 102/07, Rn. 13).
- Den Vertrag vor der Auszahlung schriftlich schließen: Betrag, Zins, Fälligkeiten, Tilgung, Sicherheit, Kündigung.
- Zustimmungsvorbehalte in Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung prüfen; die Darlehensnehmerin stimmt nicht mit (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).
- Laufend beobachten: Verschlechtert sich die Lage der Darlehensnehmerin, Kündigung oder zusätzliche Sicherheiten prüfen. Für die Aktiengesellschaft hat der BGH diese Kontrolle ausdrücklich verlangt (II ZR 102/07, Rn. 14); in der GmbH gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
- Liquidität beachten: Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, sind verboten und von den Geschäftsführern zu ersetzen, wenn das erkennbar war (§ 15b Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 InsO).
- Kanzlei oder Anwalt einschalten, wenn eine Unterbilanz besteht oder droht, ein Geschäftsführer-Kredit das freie Vermögen übersteigt, das Darlehen unbesichert bleiben soll, eine Ein-Personen-GmbH ihrem Alleingesellschafter größere Beträge leiht oder Gesellschafter über die Bedingungen streiten.
Mit der Software: Zustimmungsbeschluss, Gesellschaftervermerk und Organkredit-Angabe
Im Beschluss-Modul gibt es die Beschlussart „Zustimmung zu einem Geschäft“: formfrei, einfache Mehrheit, mit dem Hinweis auf das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG. Das Geschäft beschreiben Sie in einem Freitextfeld; Betrag, Zins, Laufzeit und Sicherheit tragen Sie dort selbst ein. Eine Prüfung nach § 30 oder § 43a GmbHG nimmt die Vorlage nicht vor – die Vollwertigkeit beurteilen Sie. Die Niederschrift entsteht als Versammlung oder Umlaufbeschluss, als PDF und im Archiv der Gesellschaft. Das Modul kostet 50 € pro Monat je Arbeitsbereich, lässt sich 7 Tage kostenlos testen und ist als Beta gekennzeichnet.
Im Jahresabschluss erkennt die Software Gesellschafterkonten in der Saldenliste und führt bei GmbH und UG die Vermerke „davon gegen Gesellschafter“ und „davon Ausleihungen an Gesellschafter“ nach § 42 Abs. 3 GmbHG. Der Anhang-Fragebogen fragt Kredite an Organmitglieder mit Betrag, Zinssatz, Bedingungen und zurückgezahlten oder erlassenen Beträgen ab; bei Kleinstgesellschaften steht die Angabe unter der Bilanz der Einreichungsdatei, bis zu Ihrer Bestätigung als offener Platzhalter. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach kostet er je nach Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €.
Häufige Fragen
Darf eine GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen geben, wenn ihr Stammkapital nicht mehr voll gedeckt ist?
Nach dem Wortlaut ja, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist: Das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt nicht für Leistungen, die durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind (Satz 2). In einer Unterbilanz trägt die Prüfung der Vollwertigkeit aber alles: Fehlt sie, ist die Auszahlung verboten und nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu erstatten.
Darf sich der Gesellschafter-Geschäftsführer Geld von der GmbH leihen?
Nur aus dem Vermögen, das über das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche hinausgeht: § 43a Satz 1 GmbHG verbietet Kredite an Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigte aus gebundenem Vermögen, und eine Ausnahme für vollwertige Rückzahlungsansprüche steht dort nicht. Ein verbotener Kredit ist sofort zurückzugewähren (Satz 2). Zusätzlich gilt § 30 GmbHG, und der Kredit gehört in den Anhang (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB).
Muss die Gesellschafterversammlung einem Darlehen an einen Gesellschafter zustimmen?
Das GmbHG verlangt es nicht; § 46 GmbHG nennt Darlehen nicht. Ein Zustimmungsvorbehalt kann sich aber aus dem Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss ergeben, an den die Geschäftsführung gebunden ist (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Wird abgestimmt, hat der begünstigte Gesellschafter kein Stimmrecht (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG), außer als Alleingesellschafter der Ein-Personen-GmbH.
Welcher Zins ist für ein Darlehen der GmbH an ihren Gesellschafter angemessen?
Einen festen Satz nennt kein Gesetz. Steuerlich ist ein zinsloses oder außergewöhnlich niedrig verzinstes Darlehen an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (H 8.5 KStH 2026, „Darlehenszinsen“; BFH VIII R 102/80), die das Einkommen der GmbH nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Belegen Sie den Zins mit Vergleichsangeboten, die Laufzeit, Sicherheit und Bonität berücksichtigen, und vereinbaren Sie ihn vor der Auszahlung.
Wo steht ein Darlehen an einen Gesellschafter in der Bilanz?
Soll es dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, unter den Finanzanlagen als sonstige Ausleihung (§ 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 A. III. 6. HGB), sonst unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Die Eigenschaft als Gesellschafterforderung ist gesondert auszuweisen, im Anhang anzugeben oder zu vermerken (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Im SKR03 stehen dafür die Konten 0582 und 1381 bereit, im SKR04 0961 und 1307.
Was passiert, wenn der Gesellschafter das Darlehen nicht zurückzahlen kann?
War das schon bei der Auszahlung absehbar, fehlte die Vollwertigkeit: Die Auszahlung aus gebundenem Vermögen verstieß dann gegen § 30 Abs. 1 GmbHG und ist zu erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG); die Geschäftsführung haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Steuerlich ist die Hingabe in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung (H 8.5 KStH 2026; BFH I R 6/89). Fällt die Forderung erst später unerwartet aus, wird sie nach § 253 HGB abgeschrieben; hat die GmbH auf Sicherheiten verzichtet, kann auch die Abschreibung steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung sein (BFH I R 16/03).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung — abgerufen am 04.11.2026
- § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Rückzahlungen — abgerufen am 04.11.2026
- § 43a GmbHG – Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen — abgerufen am 04.11.2026
- § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer — abgerufen am 04.11.2026
- § 42 GmbHG – Bilanz (Abs. 3) — abgerufen am 04.11.2026
- § 47 GmbHG – Abstimmung (Abs. 4) — abgerufen am 04.11.2026
- § 35 GmbHG – Vertretung der Gesellschaft (Abs. 3) — abgerufen am 04.11.2026
- § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben (Nr. 9 Buchst. c) — abgerufen am 04.11.2026
- § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung (Abs. 1 Satz 5) — abgerufen am 04.11.2026
- § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung — abgerufen am 04.11.2026
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens (Abs. 3) — abgerufen am 04.11.2026
- KStH 2026 – R 8.5 KStR und H 8.5 (Darlehensgewährung, Darlehenszinsen) — abgerufen am 04.11.2026
- BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07 — abgerufen am 04.11.2026
- § 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit (Abs. 5) — abgerufen am 04.11.2026
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