Jahresabschluss.io
ENAnmeldenRegistrieren →

Abweichendes Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ändern in der GmbH: Satzungsänderung, Einvernehmen mit dem Finanzamt und Rumpfgeschäftsjahr

Steht das Geschäftsjahr im Gesellschaftsvertrag, ändern die Gesellschafter es durch einen notariell beurkundeten Beschluss, der nach überwiegender Ansicht vor dem neuen Stichtag ins Handelsregister eingetragen sein muss (§ 53, § 54 Abs. 3 GmbHG); steuerlich wirkt der Wechsel auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG). Den Übergang bildet ein Rumpfgeschäftsjahr, denn länger als zwölf Monate darf kein Geschäftsjahr dauern (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Diese Seite zeigt den Ablauf als Zeitstrahl vom 31. Dezember auf den 30. Juni, rechnet die Veranlagungszeiträume durch und nennt die Fristen beider Abschlüsse.

In der Software: Jahresabschluss.io – Beschlussmanagement: Gesellschafterbeschlüsse erstellen, digital unterschreiben und archivieren.

Stand: 2026-11-04

Drei Ebenen einer Umstellung: Satzung, Handelsrecht, Steuer

Gesellschaftsrecht: Der Gesellschaftsvertrag muss das Geschäftsjahr nicht enthalten (§ 3 Abs. 1 GmbHG nennt es nicht), regelt es aber häufig. Steht es dort, ist jede Änderung eine Satzungsänderung: Beschluss der Gesellschafter mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung, Anmeldung mit dem vollständigen neuen Wortlaut und Wirkung erst mit der Eintragung (§ 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 und 3 GmbHG). Das Musterprotokoll für die vereinfachte Gründung enthält keine Bestimmung zum Geschäftsjahr (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1a GmbHG); wie eine so gegründete GmbH auf einen anderen Stichtag wechselt, regelt das GmbHG nicht ausdrücklich, das sollten Sie vorab mit dem Notar klären.

Handelsrecht: „Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten“ (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Ein Übergang über einen verlängerten Zeitraum scheidet damit aus; zwischen altem und neuem Stichtag liegt immer ein kürzeres Rumpfgeschäftsjahr mit eigenem Inventar und eigenem Jahresabschluss.

Steuerrecht: Wer nach HGB Bücher führt, ermittelt den Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, für das er regelmäßig Abschlüsse macht; bei einem abweichenden Zeitraum gilt der Gewinn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG). Die Umstellung auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist „steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird“ (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG; gleichlautend § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Einvernehmen mit dem Finanzamt: wann es nötig ist und wann es erteilt wird

Nach den amtlichen Hinweisen ist die Zustimmung nur dann zu erteilen, wenn die Gesellschaft „in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe“ anführen kann; betriebsnotwendig muss die Umstellung nicht sein (H 4a EStH, BFH I R 141/72). Als Beispiel nennen die Hinweise einen Pächter, für dessen Abrechnung das abweichende Pachtjahr maßgebend ist (BFH I R 167/66). Eine „Steuerpause“ oder andere steuerliche Vorteile sind kein betrieblicher Grund (BFH IV R 149/76 und I R 76/82), und je Umstellung darf nur ein Rumpfwirtschaftsjahr entstehen (BFH VI R 88/67). Wird der Antrag außerhalb der Veranlagung gestellt, entscheidet das Finanzamt durch besonderen Bescheid (BFH IV 46/62 S). Ohne Einvernehmen folgt das Handelsrecht dem neuen Stichtag, steuerlich bleibt es beim bisherigen Wirtschaftsjahr; diese Doppelspur ist ein Fall für die Kanzlei.

Welche Umstellung das Einvernehmen des Finanzamts braucht
VorgangEinvernehmen nötig?Grundlage
Vom Kalenderjahr auf einen abweichenden Stichtag, etwa 30. JuniJa§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG, § 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV
Von einem abweichenden Stichtag auf einen anderen abweichenden StichtagJa§ 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV
Von einem abweichenden Stichtag zurück auf das KalenderjahrNein, der Wortlaut erfasst nur die Umstellung auf einen abweichenden Zeitraum; die Satzungsänderung bleibt nötig§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG
Abweichender Stichtag schon bei der GründungKeine Umstellung; die Festlegung anlässlich der Betriebseröffnung ist nicht zustimmungsbedürftigH 4a EStH (Doppelstöckige Personengesellschaft)

Rückwirkend geht es nicht: Eintragung vor dem neuen Stichtag

Die Satzungsänderung „hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist“ (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Bis zur Eintragung gilt die alte Klausel. Wird erst nach dem gewünschten neuen Stichtag eingetragen, hat das bisherige Geschäftsjahr an diesem Tag noch nicht geendet; ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr lässt sich nach überwiegender Ansicht im Schrifttum nicht nachträglich verkürzen. Eine Rechtsprechung des BGH oder BFH, die das ausdrücklich entscheidet, haben wir nicht gefunden; der Gesetzeswortlaut spricht aber deutlich dafür.

Planen Sie deshalb rückwärts vom neuen Stichtag: Beurkundung und Anmeldung mit genug Abstand, damit das Registergericht vorher einträgt, und den Antrag beim Finanzamt so früh, dass Sie dessen Antwort vor dem Notartermin kennen. Ein Umlaufbeschluss nach § 48 Abs. 2 GmbHG reicht für die Satzungsänderung nicht, weil der Beschluss beurkundet werden muss (§ 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

Beispiel: Umstellung vom 31. Dezember auf den 30. Juni

Kleine GmbH, bisher Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr; Daten frei gewählt.

Beispiel: Eine kleine GmbH will ab Mitte 2027 vom 1. Juli bis 30. Juni abschließen, weil ihre Hauptsaison im Dezember liegt und die Inventur zum Jahresende in das stärkste Geschäft fällt. Das letzte Jahr nach alter Regel endet am 31. Dezember 2026, danach folgt das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 2027, das erste volle neue Jahr läuft vom 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2028.

Zeitstrahl der Umstellung im Beispiel
ZeitpunktSchrittGrundlage
November 2026Antrag beim Finanzamt auf Einvernehmen, mit der betrieblichen Begründung§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG, H 4a EStH
31. Dezember 2026Letzter Stichtag nach alter Regel; Abschluss 2026 über zwölf Monate§ 240 Abs. 2 HGB
Januar 2027Neue Klausel beschließen und beurkunden, Anmeldung beim Registergericht einreichen§ 53 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 1 GmbHG
vor dem 30. Juni 2027Eintragung; erst damit gilt der neue Stichtag§ 54 Abs. 3 GmbHG
30. Juni 2027Ende des Rumpfgeschäftsjahres (sechs Monate); zugleich letzter Tag für die Aufstellung des Abschlusses 2026 einer kleinen GmbH§ 240 Abs. 2 Satz 2, § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
30. September 2027Aufstellung des Rumpfabschlusses in drei Monaten, kleine GmbH bis 31. Dezember 2027§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB
31. Dezember 2027Spätester Tag für die Offenlegung des Abschlusses 2026§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB
30. Juni 2028Ende des ersten vollen neuen Jahres; spätester Tag für die Offenlegung des Rumpfabschlusses§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB

Gewinn und Steuern im Umstellungszeitraum

Fortsetzung des Beispiels mit angenommenen Gewinnen.

  • E-Bilanz: Der Inhalt jeder Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung ist elektronisch zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG), im Umstellungszeitraum also auch der des Rumpfwirtschaftsjahres.
  • Umsatzsteuer: Besteuerungszeitraum bleibt das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG); Voranmeldungen und Jahreserklärung ändern sich nicht.
  • Lohnsteuer: Sie bemisst sich weiter nach dem Arbeitslohn des Kalenderjahres (§ 38a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Abgabefristen der Steuererklärungen richten sich nach dem Veranlagungszeitraum (§ 149 Abs. 2 und 3 AO), nicht nach dem Ende des Wirtschaftsjahres.

Körperschaft- und Gewerbesteuer ordnen den Gewinn dem Kalenderjahr zu, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG, § 10 Abs. 2 GewStG); Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer bleibt das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Im Beispiel enthält der Veranlagungszeitraum 2027 deshalb nur den Gewinn aus sechs Monaten. Kein Veranlagungszeitraum fällt aus, und jeder enthält genau ein Wirtschaftsjahr. Umgekehrt ist es bei der Rückkehr zum Kalenderjahr: Endet ein Wirtschaftsjahr am 30. Juni und das anschließende Rumpfjahr am 31. Dezember desselben Jahres, fallen beide in denselben Veranlagungszeitraum.

Zuordnung der Gewinne zu den Veranlagungszeiträumen
WirtschaftsjahrZeitraumMonateGewinn (angenommen)Veranlagungszeitraum
20261. Januar bis 31. Dezember 202612120.000 €2026
Rumpfwirtschaftsjahr 20271. Januar bis 30. Juni 2027655.000 €2027
2027/20281. Juli 2027 bis 30. Juni 202812130.000 €2028

Rumpfgeschäftsjahr im Jahresabschluss: Größenklasse, Vorjahreszahlen, Fristen

  • Größenklasse: Für die Umsatzerlöse zählen die zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 HGB), am 30. Juni 2027 also Juli 2026 bis Juni 2027, einschließlich der zweiten Hälfte des alten Jahres. Das Rumpfjahr ist ein eigenes Geschäftsjahr und zählt damit für die Zwei-Stichtage-Regel des § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB mit.
  • Vorjahreszahlen: In Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung stehen die Beträge des vorhergehenden Geschäftsjahres; sechs Monate lassen sich mit zwölf nicht vergleichen. Sind Beträge nicht vergleichbar, ist das im Anhang anzugeben und zu erläutern (§ 265 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Aufstellung: drei Monate nach dem Stichtag, kleine GmbH bis zu sechs Monate, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB).
  • Feststellung: § 42a Abs. 2 GmbHG zählt acht oder elf Monate „des Geschäftsjahrs“. Ist das folgende Geschäftsjahr wie im Beispiel nur sechs Monate lang, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie zu rechnen ist. Sicher ist, den Abschluss 2026 noch im Rumpfgeschäftsjahr festzustellen, also bis 30. Juni 2027.
  • Offenlegung: spätestens ein Jahr nach dem jeweiligen Stichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB); die Offenlegungsfristen der beiden Abschlüsse liegen damit nur sechs Monate auseinander.

Mustertext für die neue Klausel und Prüfliste

  • Einvernehmen des Finanzamts schriftlich vorliegend, bevor beurkundet wird.
  • Eintragung realistisch vor dem neuen Stichtag erreichbar; sonst den Stichtag ein Jahr später wählen.
  • Inventur, Saldenliste und Abgrenzungen zum Ende des Rumpfgeschäftsjahres eingeplant.
  • Verträge mit Bezug auf das Geschäftsjahr geprüft, etwa Tantiemen, Bonusregeln, Kreditauflagen mit Abgabefristen für Abschlüsse.
  • Kanzlei einbinden, wenn Organschaft, Beteiligungen mit eigenem Stichtag oder Verlustvorträge betroffen sind, denn dort hängt viel an der Zuordnung zu Veranlagungszeiträumen.

Mustertext für den Entwurf zum Notartermin (Platzhalter in eckigen Klammern): „1. § [Nummer] des Gesellschaftsvertrags erhält folgende Fassung: (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. (2) Die Zeit vom 1. Januar [Jahr] bis zum 30. Juni [Jahr] bildet ein Rumpfgeschäftsjahr. 2. Im Übrigen bleibt der Gesellschaftsvertrag unverändert. 3. Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Änderung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“

Die Umstellung in der Software

Ändern Sie in den Stammdaten einer bestehenden GmbH das Ende des Geschäftsjahres auf einen anderen Tag als den 31. Dezember, zeigt die Software einen Hinweis: steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG), Zustimmung vor der Umstellung beantragen, Satzungsänderung mit Beurkundung und Wirkung erst ab Eintragung. Ein Klick auf „Satzungsänderung vorbereiten“ führt ins Beschluss-Modul der Gesellschaft, wo Sie die Beschlussart „Satzungsänderung (Entwurf)“ für den Notartermin wählen (50 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen, Beta). Für das Rumpfgeschäftsjahr rechnet die Software die Umsatzerlöse der zwölf Monate vor dem Stichtag und ergänzt fehlende Monate zeitanteilig aus dem Vorjahr, als geschätzt gekennzeichnet; in der E-Bilanz schließt der Vorjahreszeitraum lückenlos an.

Kosten: Der Jahresabschluss wird je Geschäftsjahr berechnet, das Rumpfgeschäftsjahr ist also ein eigener Abschluss. Der erste ist kostenlos (einmal je Konto), danach kostet er 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 € je Größenklasse. Die E-Bilanz kostet 20 € je Wirtschaftsjahr; im Gesamtpaket ist eine je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten, für ein zusätzliches Rumpfwirtschaftsjahr können daher 20 € anfallen. Das Steuer-Modul ist kostenlos; den Direktversand der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für je 50 € bietet die Software nur für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 an. Notar, Registergericht und das Einvernehmen des Finanzamts ersetzt sie nicht.

Häufige Fragen

Muss für die Änderung des Geschäftsjahres die Satzung geändert werden?

Ja, wenn der Gesellschaftsvertrag das Geschäftsjahr regelt. Dann braucht es einen Gesellschafterbeschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), die notarielle Beurkundung (§ 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) und die Eintragung ins Handelsregister, vor der die Änderung keine Wirkung hat (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Braucht die GmbH für ein abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung des Finanzamts?

Für die Umstellung auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ja: Sie ist steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG). Erteilt wird es nur, wenn in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe vorliegen; steuerliche Vorteile allein genügen nicht (H 4a EStH, BFH I R 141/72, IV R 149/76).

Kann das Geschäftsjahr rückwirkend geändert werden?

Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum nein. Die Satzungsänderung wirkt erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG); liegt die Eintragung nach dem gewünschten neuen Stichtag, endet das Geschäftsjahr nach dieser Ansicht an diesem Tag nicht, und ein abgelaufenes Geschäftsjahr lässt sich nicht nachträglich verkürzen. Planen Sie die Eintragung deshalb vor dem neuen Stichtag ein.

Wie lang darf ein Rumpfgeschäftsjahr sein?

Kürzer als zwölf Monate, denn kein Geschäftsjahr darf zwölf Monate überschreiten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Steuerlich darf je Umstellung nur ein Rumpfwirtschaftsjahr entstehen (H 4a EStH, BFH VI R 88/67). Für das Rumpfjahr ist ein eigener Jahresabschluss aufzustellen und offenzulegen (§ 264 Abs. 1, § 325 Abs. 1a HGB).

Ändert sich mit dem Geschäftsjahr auch der Zeitraum der Umsatzsteuer?

Nein. Besteuerungszeitraum der Umsatzsteuer ist das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG); Voranmeldungen und Jahreserklärung laufen unverändert weiter. Auch die Lohnsteuer richtet sich nach dem Kalenderjahr (§ 38a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Wie viele Jahresabschlüsse fallen bei einer Umstellung an?

Einer mehr als sonst: Im Beispiel 31. Dezember auf 30. Juni sind innerhalb von zwölf Monaten der Abschluss zum 31. Dezember 2026 und der Rumpfabschluss zum 30. Juni 2027 aufzustellen, jeweils mit eigener E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) und eigener Offenlegung spätestens ein Jahr nach dem Stichtag (§ 325 Abs. 1a HGB).

Braucht die Rückkehr zum Kalenderjahr das Einvernehmen des Finanzamts?

Nach dem Wortlaut nicht: § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG und § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG verlangen das Einvernehmen nur für die Umstellung auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum. Gesellschaftsrechtlich bleibt es eine Satzungsänderung mit Beurkundung und Eintragung (§ 53, § 54 GmbHG).

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.

Als eigenes Produkt

Cap Table und Gesellschafterliste: gesellschafterliste.io — mit eigenem Ratgeber