Lexikon: Anschaffungskosten

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB – Definition, Nebenkosten und Minderungen

Die Anschaffungskosten bestimmen, mit welchem Wert erworbene Vermögensgegenstände in die Bilanz eingehen — und damit die Basis jeder Abschreibung. Entscheidend ist die Einzelzurechenbarkeit: Was dem Gegenstand direkt zugeordnet werden kann, wird aktiviert; Gemeinkosten bleiben Aufwand.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Die Bestandteile der Anschaffungskosten

Anschaffungspreis plus Nebenkosten plus nachträgliche Kosten minus Preisminderungen.

Anschaffungspreis

Der Kaufpreis des Vermögensgegenstands — bei Vorsteuerabzug netto, ohne abziehbare Umsatzsteuer.

Anschaffungsnebenkosten

Einzeln zurechenbare Kosten bis zur Betriebsbereitschaft: Transport, Montage, Zölle, Notar, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Spätere, einzeln zurechenbare Aufwendungen wie Erschließungsbeiträge oder Umrüstungen — erhöhen den Buchwert.

Preisminderungen

Skonti, Rabatte und Boni mindern die Anschaffungskosten, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Nicht abziehbare Vorsteuer

Ohne Vorsteuerabzug (z. B. Kleinunternehmer) gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten (§ 9b EStG).

Keine Gemeinkosten

Anteilige Verwaltungs- oder Einkaufsabteilungskosten und Finanzierungskosten des Erwerbs werden nicht aktiviert.

Das Anschaffungskostenprinzip

Die Anschaffungskosten sind die absolute Wertobergrenze der Bilanzierung.

Nach Paragraph 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen. Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten hinaus dürfen nicht ausgewiesen werden — auch dann nicht, wenn der Marktwert nachweislich höher liegt. So entstehen stille Reserven, etwa bei Grundstücken, die seit Jahrzehnten zum historischen Kaufpreis in der Bilanz stehen.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen sind die Anschaffungskosten die Basis der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer (Paragraph 253 Abs. 3 HGB). Eine falsch ermittelte Basis — etwa vergessene Nebenkosten oder nicht abgesetzte Skonti — verzerrt daher jede Folgeperiode.

Bei Gebäuden gilt steuerlich die 15-Prozent-Grenze des Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, werden zwingend als anschaffungsnahe Herstellungskosten aktiviert statt sofort abgezogen.

Weiterführende Seiten

Lexikon: Herstellungskosten | Lexikon: Abschreibungen | Lexikon: Anlagevermögen | Lexikon: GWG | Anlagenbuchhaltung und AfA

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB). Dazu gehören auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.

Alle einzeln zurechenbaren Kosten bis zur Betriebsbereitschaft: z. B. Transport, Verpackung, Zölle, Montage und Fundamentierung, bei Grundstücken Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision. Nicht aktiviert werden Gemeinkosten wie anteilige Kosten der Einkaufsabteilung.

Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Gezogenes Skonto, Rabatte und nachträgliche Boni mindern also die aktivierten Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbasis.

Nur wenn sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen sind die Anschaffungskosten der Nettobetrag. Bei Kleinunternehmern oder bei Erwerben für umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze wird die nicht abziehbare Vorsteuer Teil der Anschaffungskosten (§ 9b EStG).

Aufwendungen nach dem Erwerb, die dem Gegenstand einzeln zuzuordnen sind und ihn erstmals betriebsbereit machen oder seine Nutzbarkeit erweitern — etwa Erschließungsbeiträge beim Grundstück oder Umrüstungen einer Maschine. Sie erhöhen den Buchwert und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Anschaffungskosten entstehen beim Erwerb von Dritten, Herstellungskosten bei der eigenen Herstellung, Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 HGB). Beide bilden zusammen das Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit diesen Kosten, vermindert um Abschreibungen, angesetzt werden (§ 253 Abs. 1 HGB).

Anlagevermögen mit korrekter Abschreibungsbasis führen

Jahresabschluss.io erstellt Anlagespiegel und Abschreibungen automatisch aus Ihrer Saldenliste — inklusive Anhangangaben. Kostenlos starten.