Ausschüttung aus dem Vortrag
Gewinnvortrag ausschütten: Beschluss, drei Ausschüttungsgrenzen und Kapitalertragsteuer bei der GmbH
Einen Gewinnvortrag aus früheren Jahren kann die GmbH ausschütten, wenn die Gesellschafter es beschließen und drei Grenzen eingehalten sind: der Betrag, auf den § 29 Abs. 1 GmbHG Anspruch gibt, die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB und die Kapitalerhaltung des § 30 GmbHG am Tag der Auszahlung. Die Kapitalertragsteuer führt die Gesellschaft am Zuflusstag ab und meldet sie an. Unten zahlt eine GmbH einen über drei Jahre angesammelten Vortrag im November 2026 an zwei Gesellschafter aus – mit Zeitplan, Grenzrechnung und Buchungen.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Zwei Wege zum Geld: nächster Verwendungsbeschluss oder Ausschüttung unter dem Jahr
Ein Vortrag entsteht, wenn die Gesellschafter einen Teil des Ergebnisses „als Gewinn vortragen“ (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Er bleibt Eigenkapital unter A. IV. und zählt im Folgejahr von selbst zu dem Betrag, über den wieder beschlossen wird: Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Wer bis zur nächsten Feststellung warten kann, schüttet den Vortrag mit dem nächsten Verwendungsbeschluss aus (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Diesen Beschluss fassen die Gesellschafter spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres, bei kleinen Gesellschaften elf Monate (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG); die Auszahlung kann er später fällig stellen.
Soll das Geld früher fließen, fassen die Gesellschafter dafür einen eigenen Beschluss. Das GmbHG regelt diesen Fall nicht ausdrücklich; Bezugspunkt ist der zuletzt festgestellte Jahresabschluss, der den Vortrag ausweist. Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag die Verteilung an weitere Voraussetzungen knüpft oder einen anderen Maßstab vorgibt als das Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Beschlossen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) in einer Versammlung oder ohne sie, wenn alle Gesellschafter in Textform einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Nicht verwechseln mit einer Vorabzahlung auf den Gewinn des laufenden Jahres: Den zeigt noch kein festgestellter Abschluss. Wer aus dem Vortrag zahlt, stützt sich dagegen auf einen Betrag, der in einer festgestellten Bilanz bereits steht.
Drei Grenzen, die ein hoher Vortrag nicht von selbst einhält
- Verfügbarer Betrag (§ 29 Abs. 1 GmbHG): Anspruch besteht auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Vortrags aus Gewinnen und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss den Betrag nicht von der Verteilung ausschließen. Wurde die Bilanz unter teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt oder wurden Rücklagen aufgelöst, tritt der Bilanzgewinn an diese Stelle (Satz 2).
- Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB): Sind selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert (§ 248 Abs. 2 HGB), dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die danach verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag mindestens den aktivierten Beträgen abzüglich der darauf gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Gleiches gilt für einen Überhang aktiver latenter Steuern (Satz 2); eine weitere Sperre betrifft den Zinsunterschied bei Pensionsrückstellungen (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB).
- Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG): Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter fließen. Es zählt der Zahltag, nicht der Bilanzstichtag – Verluste seit dem Stichtag verkleinern den Spielraum. Was entgegen § 30 gezahlt wird, ist zu erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG), und die Geschäftsführung haftet (§ 43 Abs. 3 GmbHG).
- Daneben die Liquidität: Eine Zahlung an Gesellschafter ist auch bei ausreichendem Eigenkapital unzulässig, wenn sie die Gesellschaft zahlungsunfähig machen musste – außer, das war trotz der Sorgfalt nach § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erkennbar (§ 15b Abs. 5 Satz 1 InsO).
Beispiel: 55.000 € Gewinnvortrag, 36.000 € Ausschüttung am 27. November 2026
Kleine GmbH, Stammkapital 30.000 €, Gesellschafter A 60 % und B 40 % (natürliche Personen, Privatvermögen, keine Kirchensteuer). Aktivierte selbst entwickelte Software 12.000 €, keine latenten Steuern (§ 274a Nr. 4 HGB).
Beispiel: Die Bilanz zum 31. Dezember 2025 zeigt unter A. IV. 36.500 € aus 2023 und 2024 und einen Jahresüberschuss 2025 von 18.500 €. Am 12. Juni 2026 stellen die Gesellschafter den Jahresabschluss fest und tragen den gesamten Jahresüberschuss vor; der Vortrag beträgt nun 55.000 €. Im Anlagevermögen steht eine selbst entwickelte Software mit 12.000 €, aktiviert nach § 248 Abs. 2 HGB; als kleine Gesellschaft bildet die GmbH keine latenten Steuern (§ 274a Nr. 4 HGB). Bis Mitte November 2026 ist im laufenden Jahr ein Verlust von 6.000 € aufgelaufen.
Am 20. November 2026 beschließen die Gesellschafter, davon 36.000 € auszuschütten, zahlbar am 27. November 2026. Am engsten ist die Sperre des § 268 Abs. 8 HGB mit 43.000 €. Die 36.000 € liegen darunter; danach bleiben 19.000 € Vortrag stehen, die die gesperrten 12.000 € decken – auch dann, wenn man vorsichtig den laufenden Verlust abzieht (13.000 €). Nach der Zahlung beträgt das Reinvermögen 43.000 € und liegt über dem Stammkapital von 30.000 €.
| Grenze | Rechnung | Höchstbetrag € |
|---|---|---|
| Verfügbarer Betrag (§ 29 Abs. 1 GmbHG) | Vortrag 36.500 € + vorgetragener Jahresüberschuss 18.500 € laut festgestellter Bilanz | 55.000,00 |
| Sperre für aktivierte Eigenentwicklungen (§ 268 Abs. 8 HGB) | 55.000 € frei verfügbar minus 12.000 € aktivierte Software | 43.000,00 |
| Kapitalerhaltung am Zahltag (§ 30 Abs. 1 GmbHG) | Reinvermögen 79.000 € (30.000 € + 55.000 € − 6.000 €) minus Stammkapital 30.000 € | 49.000,00 |
| Maßgeblich ist die niedrigste Grenze | § 268 Abs. 8 HGB | 43.000,00 |
Zeitplan vom Feststellungsbeschluss bis zur Steuerbescheinigung
Der Auszahlungstag im Beschluss ist der wichtigste Termin: Er bestimmt den Zufluss beim Gesellschafter und damit den Tag, an dem die GmbH Steuer abführt und anmeldet. Ohne Bestimmung gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zuflusstag (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG) – auch wenn das Geld dann noch auf dem Konto der GmbH liegt.
| Schritt | Termin im Beispiel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Feststellung des Jahresabschlusses 2025, Jahresüberschuss wird vorgetragen | 12. Juni 2026 (Frist für die kleine GmbH: 30. November 2026) | § 46 Nr. 1, § 42a Abs. 2, § 29 Abs. 2 GmbHG |
| Grenzen prüfen: verfügbarer Betrag, Sperre nach § 268 Abs. 8 HGB, Reinvermögen am geplanten Zahltag | vor dem Beschluss, Stand Mitte November 2026 | § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG; § 268 Abs. 8 HGB |
| Beschluss mit Betrag, Verteilung und Auszahlungstag | 20. November 2026 | § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 29 Abs. 3 GmbHG |
| Buchung des Beschlusses: Vortragskonto an Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern | 20. November 2026 | § 266 Abs. 3 A. IV. und C. 8. HGB |
| Auszahlung des Nettobetrags, Zufluss bei A und B | 27. November 2026 | § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abführen, Anmeldung elektronisch übermitteln | 27. November 2026 | § 44 Abs. 1 Satz 5, § 45a Abs. 1 EStG |
| Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster | auf Verlangen des Gesellschafters | § 45a Abs. 2 EStG |
| Erklärung zum steuerlichen Einlagekonto auf den 31. Dezember 2026 | mit den Steuererklärungen 2026 | § 27 Abs. 2 Satz 4 KStG |
Kapitalertragsteuer und Buchungssätze der 36.000 €
Für A und B ist der Betrag ein Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die GmbH behält im Zeitpunkt des Zuflusses für Rechnung der Gesellschafter 25 % Kapitalertragsteuer ein (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (§ 4 Satz 1 SolZG 1995). Der sonst übliche Zehnte des Folgemonats gilt bei Gewinnausschüttungen nicht: Die einbehaltene Steuer ist abzuführen, wenn die Erträge zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG), und die Anmeldung ist in derselben Frist elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die abzuführende Kapitalertragsteuer wird auf volle Euro abgerundet (§ 44 Abs. 1 Satz 6 EStG), hier ohne Wirkung.
A erhält 21.600 € brutto, davon gehen 5.400 € Kapitalertragsteuer und 297 € Solidaritätszuschlag ab – ausgezahlt werden 15.903 €. Bei B sind es 14.400 € brutto, 3.600 € und 198 €, ausgezahlt 10.602 €. Die GuV 2026 bleibt unberührt; A. IV. sinkt auf 19.000 €.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag € |
|---|---|---|---|
| Beschluss vom 20.11.2026 | 0860 / 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung | 0755 / 3519 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen | 36.000,00 |
| Überweisung an A am 27.11.2026 | 0755 / 3519 | 1200 / 1800 Bank | 15.903,00 |
| Überweisung an B am 27.11.2026 | 0755 / 3519 | 1200 / 1800 Bank | 10.602,00 |
| Einbehalt: 9.000 € Kapitalertragsteuer und 495 € Solidaritätszuschlag | 0755 / 3519 | 1746 / 3760 Verbindlichkeiten aus Einbehaltungen (KapESt und SolZ, KiSt auf KapESt) für offene Ausschüttungen | 9.495,00 |
| Zahlung an das Finanzamt am Zuflusstag | 1746 / 3760 | 1200 / 1800 Bank | 9.495,00 |
Sonderfälle: Einlagekonto, Dezember-Beschluss, ungleiche Verteilung, UG
Vortrag vor Einlagekonto
Leistungen der GmbH mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des Vorjahres übersteigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG); das ist das Eigenkapital der Steuerbilanz abzüglich gezeichnetem Kapital und Einlagekonto (Satz 5). In der Steuerbilanz fehlt die Software, weil § 5 Abs. 2 EStG nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter zulässt; sonst stimmen beide Bilanzen überein. 73.000 € Eigenkapital minus 30.000 € Stammkapital ergeben bei leerem Einlagekonto 43.000 € ausschüttbaren Gewinn zum 31. Dezember 2025. Die 36.000 € sind daher in voller Höhe Gewinnausschüttung.
Beschluss im Dezember, Auszahlung im Januar
Liegt der Beschluss vor dem Bilanzstichtag und die Auszahlung danach, steht der Betrag am Stichtag als sonstige Verbindlichkeit in der Bilanz – als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern gesondert ausgewiesen, vermerkt oder im Anhang angegeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG) – und nicht mehr unter A. IV. Für die Kapitalertragsteuer gilt der im Beschluss bestimmte Auszahlungstag im neuen Jahr (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Einkommensteuer gilt § 11 Abs. 1 EStG: Einem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließt die Ausschüttung in der Regel schon mit dem Beschluss zu, auch wenn eine spätere Fälligkeit beschlossen ist (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 2/12).
Abweichende Verteilung
Das Gesetz verteilt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile und lässt einen anderen Maßstab nur im Gesellschaftsvertrag zu (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Soll ein Gesellschafter mehr bekommen, ohne dass die Satzung das vorsieht, klären Sie die Gestaltung vorher mit Ihrer Kanzlei.
UG (haftungsbeschränkt)
Die gesetzliche Rücklage der UG ist kein Vortrag. Sie darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und zum Ausgleich von Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) – an die Gesellschafter verteilen lässt sie sich nicht.
Vor dem Beschluss: was die Geschäftsführung prüft und wann die Kanzlei hilft
- Ist der Jahresabschluss, der den Vortrag ausweist, festgestellt (§ 46 Nr. 1 GmbHG)? Vorher steht der Vortrag nicht fest.
- Stehen aktivierte Entwicklungsleistungen, aktive latente Steuern oder Pensionsrückstellungen in der Bilanz? Dann die Sperren aus § 268 Abs. 8 und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB nachrechnen.
- Reinvermögen auf den geplanten Zahltag hochrechnen – mit dem laufenden Ergebnis, nicht nur mit der letzten Bilanz (§ 30 Abs. 1 GmbHG) – und die Liquidität nach der Zahlung prüfen (§ 15b Abs. 5 InsO).
- Im Beschluss Betrag, Verteilung und Auszahlungstag nennen; der Auszahlungstag bestimmt Zufluss und Fälligkeit der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 2 EStG).
- Liegt der ausschüttbare Gewinn laut Steuerbilanz unter dem geplanten Betrag, wird der Rest Einlagenrückgewähr, soweit das Einlagekonto einen Bestand hat (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG) – mit Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG.
- Mit der Kanzlei abstimmen: Gesellschafter im Ausland, eine Holding als Empfängerin, abweichende Verteilung, Verluste im laufenden Jahr oder eine knappe Liquidität.
Ausschüttung aus dem Vortrag mit der Software
Im Beschluss-Modul gibt es die Beschlussart „Gewinnausschüttung / Vorabausschüttung“ mit der Wahl „Ausschüttung aus dem Gewinnvortrag“, Verteilung nach Geschäftsanteilen oder abweichend, Fälligkeitstag und einer Klausel, nach der die Geschäftsführung vor der Auszahlung § 30 Abs. 1 GmbHG zu prüfen hat; dazu Niederschrift oder Umlaufbeschluss, Archiv und PDF. Das Modul ist in der Beta und kostet 50 € im Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen.
Im Steuer-Modul erfassen Sie die Zahlung je Zuflusstag. Die Software berechnet Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, prüft, ob Beschlussdatum und Zuflusstag zusammenpassen, erstellt die Tagesanmeldung, prüft sie amtlich und übermittelt sie nach Ihrer Freigabe an das Finanzamt; die Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster laden Sie als PDF herunter. Aus denselben Angaben schlägt sie die drei Buchungssätze vor und vergleicht den geplanten Betrag mit der festgeschriebenen Bilanz – mit dem Rahmen nach § 29 und § 30 GmbHG und den Sperren nach § 268 Abs. 8 und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB. Das ist ein Hinweis, keine Sperre; den Stand am Zahltag rechnen Sie selbst.
Liegt der Beschluss vor dem Stichtag und die Auszahlung danach, bildet im Jahresabschluss eine eigene Abschlussbuchungs-Vorlage die Verbindlichkeit ab. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos, danach kostet er je nach Größenklasse 250 €, 500 €, 2.500 € oder 5.000 €.
Häufige Fragen
Kann man einen Gewinnvortrag aus früheren Jahren jederzeit ausschütten?
Ausdrücklich vorgesehen ist das Ausschütten mit dem nächsten Verwendungsbeschluss, in dem der Vortrag zum verteilbaren Betrag gehört (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG). Unter dem Jahr braucht es einen gesonderten Gesellschafterbeschluss, den das GmbHG nicht eigens regelt. In beiden Fällen begrenzen § 268 Abs. 8 HGB und § 30 Abs. 1 GmbHG den Betrag.
Wann muss die GmbH die Kapitalertragsteuer zahlen, wenn sie ausschüttet?
Am Zuflusstag: Bei Gewinnanteilen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG), und in derselben Frist anzumelden (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zufluss ist der im Beschluss bestimmte Auszahlungstag, ohne Bestimmung der Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 EStG).
Ist eine Ausschüttung aus dem Gewinnvortrag steuerfrei, weil der Gewinn schon versteuert wurde?
Nein. Versteuert hat die GmbH; beim Gesellschafter ist der Betrag ein Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mit 25 % Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag. Nur soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt und das steuerliche Einlagekonto mindert, gehört sie nicht zu den Einnahmen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Was bedeutet die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB?
Hat die GmbH selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die danach verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag mindestens den aktivierten Beträgen abzüglich der passiven latenten Steuern darauf entsprechen. Entsprechendes gilt für einen Überhang aktiver latenter Steuern (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB).
Muss im Beschluss ein Auszahlungstag stehen?
Vorgeschrieben ist er nicht, aber er entscheidet über Zufluss und Fälligkeit der Kapitalertragsteuer: Ohne Bestimmung gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG). Wer später auszahlen will, nennt den Tag deshalb im Beschluss.
Wer stellt die Steuerbescheinigung über die Kapitalertragsteuer aus?
Die ausschüttende GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge, auf Verlangen des Gesellschafters und nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Sie darf elektronisch übermittelt werden und braucht keine Unterschrift, wenn sie maschinell erstellt ist und den Aussteller erkennen lässt (§ 45a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 29 GmbHG – Ergebnisverwendung — abgerufen am 03.11.2026
- § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung — abgerufen am 03.11.2026
- § 42a GmbHG – Vorlage des Jahresabschlusses — abgerufen am 03.11.2026
- § 46 GmbHG – Aufgabenkreis der Gesellschafter — abgerufen am 03.11.2026
- § 48 GmbHG – Gesellschafterversammlung — abgerufen am 03.11.2026
- § 268 HGB – Ausschüttungssperre (Abs. 8) — abgerufen am 03.11.2026
- § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung (Abs. 6) — abgerufen am 03.11.2026
- § 274a HGB – Größenabhängige Erleichterungen — abgerufen am 03.11.2026
- § 44 EStG – Entrichtung der Kapitalertragsteuer — abgerufen am 03.11.2026
- § 45a EStG – Anmeldung und Bescheinigung — abgerufen am 03.11.2026
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer — abgerufen am 03.11.2026
- § 27 KStG – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen — abgerufen am 03.11.2026
- § 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten (Abs. 2) — abgerufen am 03.11.2026
- § 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit — abgerufen am 03.11.2026
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