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Offenlegung · Termine

Fristverlängerung für die Offenlegung des Jahresabschlusses: was geht und was nicht

Eine Fristverlängerung für die Offenlegung des Jahresabschlusses sieht das Gesetz nicht vor: Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag zu übermitteln (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB), und das Bundesamt für Justiz schreibt ausdrücklich, dass es keine Verlängerung gewähren kann. Verwechselt wird das oft mit der Verlängerung für Steuererklärungen nach § 109 AO, die für das Handelsrecht nichts bewirkt. Diese Seite zeigt, welche Zeiträume es tatsächlich gibt – die sechs Wochen nach einer Androhung, die Wiedereinsetzung, die letztmalige Zurückhaltung des BfJ für 2024 – und rechnet einen Fall mit abweichendem Geschäftsjahr durch.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Ein Jahr nach dem Stichtag, ohne Antrag auf mehr

§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB lautet: „Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.“ Für die Einhaltung kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung an (§ 325 Abs. 4 Satz 2 HGB), nicht auf die Einstellung durch das Register. Eine Vorschrift, nach der diese Zeit auf Antrag verlängert werden kann, enthält § 325 HGB nicht – anders als die Abgabenordnung für Steuererklärungen.

Das BfJ beantwortet die Frage in seinen häufigen Fragen knapp: „Nein. Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Jahresabschlusses kann nicht gewährt werden.“ Es verweist auf § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB: Dem Ordnungsgeldverfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Abschlusses oder die Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. „Der Abschluss ist noch nicht fertig“ verschiebt also nichts.

Nachreichen lässt das Gesetz nur für bestimmte Unterlagen zu: Liegen der Bericht des Aufsichtsrats oder die Erklärung nach § 161 AktG nicht rechtzeitig vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB). Ein erst später gefasster Beschluss über die Ergebnisverwendung wird nach seinem Vorliegen offengelegt (§ 325 Abs. 1b Satz 2 HGB). Der festgestellte Jahresabschluss selbst fällt nicht darunter.

§ 109 AO regelt Steuererklärungen, nicht die Offenlegung

§ 109 Abs. 1 AO erlaubt, „Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind“, zu verlängern, auch rückwirkend; Absatz 2 schränkt das in den Fällen des § 149 Abs. 3 AO für die Zeit nach dem letzten Februartag des zweiten Folgejahres ein: dann nur bei Verhinderung ohne Verschulden. Diese Vorschrift gilt für Fristen gegenüber dem Finanzamt. Die Offenlegung nach § 325 HGB richtet sich an das Unternehmensregister, das Ordnungsgeld verhängt das BfJ.

Das BfJ hat das ausdrücklich klargestellt: Die von den Finanzbehörden gewährten Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2019 führten nicht zu einer Aussetzung der Offenlegungspflicht, weil die offenzulegenden Unterlagen die Grundlage der nachfolgenden Steuererklärung bilden. In seinen häufigen Fragen ergänzt es, dass auch eine verlängerte Abgabefrist oder eine laufende Betriebsprüfung für die Offenlegung außer Betracht bleibt. Wer seine Steuererklärung über die Kanzlei später abgibt, braucht für die Offenlegung trotzdem binnen eines Jahres nach dem Stichtag einen festgestellten Abschluss.

Welche Zeiträume rund um den Abschluss gelten – und welche sich verlängern lassen

Zeiträume für Kapitalgesellschaften und GmbH, Stand 3. November 2026
SchrittZeitraumGrundlageVerlängerbar?
Aufstellung, kleine und Kleinstkapitalgesellschaftbis sechs Monate nach dem Stichtag, wenn es einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGBnein
Aufstellung, mittelgroße und große Gesellschaftdrei Monate§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGBnein
Feststellung bei der GmbHacht Monate, bei kleiner GmbH elf Monate§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHGnein, auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satz 2)
Offenlegung oder Hinterlegungein Jahr nach dem Stichtag§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGBnein
Nachfrist nach Androhung des BfJsechs Wochen ab Zugang§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGBnein; Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Verhinderung (§ 335 Abs. 5 HGB)
Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzungzwei Wochen§ 335a Abs. 2 Satz 1 HGBnein
Steuererklärungennach § 149 Abs. 2 und 3 AO§ 149 AOja, nach § 109 AO in dessen Grenzen

Beispiel: abweichendes Geschäftsjahr und Androhung im September

Beispiel: kleine GmbH, Geschäftsjahr 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025, Bilanz und Anhang nicht übermittelt; die Androhung geht am Montag, 14. September 2026, zu.

Die sechs Wochen laufen ab Zugang: Von Montag, 14. September 2026, sind es 42 Tage bis Montag, 26. Oktober 2026. In Variante B ist die Nachfrist nur um eine Woche überschritten. § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB verlangt, das Ordnungsgeld bei nur geringfügiger Überschreitung auf einen geringeren Betrag als 1.000 € herabzusetzen; was geringfügig ist, legt das Gesetz nicht fest. Berücksichtigt werden nur Umstände, die vor der Entscheidung des Bundesamts eingetreten sind (§ 335 Abs. 4 Satz 3 HGB) – wer erst nach der Festsetzung übermittelt, bekommt die Herabsetzung nicht mehr.

Zeitstrahl und Kosten in drei Varianten
DatumEreignisFolge
30. Juni 2025Abschlussstichtagdie Jahresfrist beginnt
31. Dezember 2025letzter Tag für die Aufstellung§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
31. Mai 2026letzter Tag für die Feststellung (elf Monate des neuen Geschäftsjahrs)§ 42a Abs. 2 GmbHG
30. Juni 2026Ende der Offenlegungsfrist, nichts übermitteltUnterrichtung des BfJ (§ 329 Abs. 4 HGB), Ordnungsgeldverfahren
14. September 2026Zugang der Androhung über 2.500 € mit Kostenrechnung103,50 € Kosten (KV 1210 JVKostG plus Zustellauslagen)
26. Oktober 2026Ende der sechs WochenVariante A: bis hier übermittelt – kein Ordnungsgeld, Gesamtkosten 103,50 €
2. November 2026Variante B: Übermittlung eine Woche später, vor der Entscheidung des BfJOrdnungsgeld herabgesetzt auf 1.000 € (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HGB), bei nur geringfügiger Überschreitung auf weniger (Nr. 4), jeweils zuzüglich der 103,50 € aus der Androhung
ohne DatumVariante C: keine ÜbermittlungFestsetzung von 2.500 € und erneute Androhung (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB), je weitere Festsetzung 100,00 € Kosten (KV 1211)

Was tatsächlich Zeit verschafft – und was nur so aussieht

Einspruch

Innerhalb der sechs Wochen kann die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden (§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB). Er hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 4): Ist er unbegründet, wird nach Ablauf der sechs Wochen festgesetzt, und die Festsetzung lässt sich laut BfJ durch spätere Nachholung nicht mehr abwenden.

Wiedereinsetzung

Wer unverschuldet gehindert war, die sechs Wochen einzuhalten, erhält auf Antrag Wiedereinsetzung (§ 335 Abs. 5 HGB). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich zu stellen, die Offenlegung spätestens sechs Wochen danach nachzuholen; ist ein Jahr nach Ablauf der sechs Wochen weder beantragt noch nachgeholt, ist sie ausgeschlossen. Das Verschulden eines Vertreters zählt wie eigenes. Das BfJ nennt als Beispiel schwere Krankheit mit Attest.

Kanzlei beauftragt

Die rechtzeitige Beauftragung eines Dritten reicht nach Auskunft des BfJ allein nicht aus; die Geschäftsführung muss überwachen, ob eingereicht wurde, etwa anhand der Auftragsbestätigung oder der Rechnung des Registers.

Änderung nach der Offenlegung

Wird der Abschluss nach der Offenlegung geändert, ist die Änderung ebenfalls offenzulegen (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB). Ein Weg, die Frist mit einem Entwurf zu wahren, ist das nicht: Offenzulegen ist der festgestellte Abschluss (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), vollständig und richtig (§ 328 Abs. 1 Satz 2 HGB), und unvollständig übermittelte Unterlagen meldet das Register dem BfJ (§ 329 Abs. 4 HGB). Werden Unterlagen vor der Einstellung geändert übermittelt, erhöht sich die Registergebühr um 50 % (Vorbemerkung 1.4.2 Abs. 2 KV JVKostG).

Ratenzahlung

Ein festgesetztes Ordnungsgeld kann auf Antrag in Raten gezahlt werden, wenn die wirtschaftliche Lage es erfordert (BfJ, mit betriebswirtschaftlicher Auswertung und Summen- und Saldenliste). Das betrifft die Zahlung, nicht den Termin.

Die Zurückhaltung des BfJ für 2024 war keine Fristverlängerung

Auf seiner Seite zu den Jahresabschlüssen hat das BfJ angekündigt, gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endete, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten; es nennt das ausdrücklich eine letztmalige Verschiebung wegen der Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie (Seite abgerufen am 3. November 2026). Die gesetzliche Frist blieb dabei unverändert; verschoben wurde nur der Beginn der Verfahren.

Für das Geschäftsjahr 2025 – bei Stichtag 31. Dezember 2025 endet die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2026 – war auf den Seiten des BfJ am 3. November 2026 keine solche Ankündigung zu finden. Planen Sie deshalb mit dem gesetzlichen Termin.

Was Sie selbst tun – und wann die Kanzlei übernimmt

  • Termin rechnen: Abschlussstichtag plus ein Jahr; bei abweichendem Geschäftsjahr entsprechend, bei Rumpfgeschäftsjahren ab deren Stichtag.
  • Rückwärts planen: Feststellung durch die Gesellschafter vor der Offenlegung, denn offengelegt wird der festgestellte Abschluss (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), und das Datum der Feststellung ist anzugeben (§ 328 Abs. 1a Satz 1 HGB).
  • Nachweis sichern: Nach dem Hochladen prüfen, ob der Auftrag im Nutzerkonto steht und der Abschluss im Unternehmensregister auffindbar ist; Auftragsbestätigung und Rechnung aufbewahren.
  • Nach einer Androhung: Zugangsdatum notieren, sechs Wochen ab Zugang rechnen, sofort übermitteln. Pflichten bestehen bis zur Löschung fort, auch in Liquidation, wie das BfJ betont.
  • Kanzlei oder Wirtschaftsprüfer, wenn Einspruch, Wiedereinsetzung oder Beschwerde (zwei Wochen, § 335a Abs. 2 HGB) im Raum stehen; sie dürfen im Verfahren vertreten (§ 335 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Rechtzeitig fertig mit Jahresabschluss.io

Die Software erstellt den Abschluss aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei im Umfang Ihrer Größenklasse – Offenlegung von Bilanz und Anhang bei kleinen Gesellschaften, Hinterlegung der Bilanz bei Kleinstkapitalgesellschaften. Übermitteln müssen Sie selbst über die Publikations-Plattform; eine Direktübermittlung an das Register bietet die Software nicht an, und die Registergebühren sind nicht im Preis enthalten. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos (einmal je Konto), danach 250 € (kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß) oder 5.000 € (groß) je Geschäftsjahr. Ihre Termine zeigt der Fristenrechner.

Häufige Fragen

Kann ich beim Bundesamt für Justiz eine Fristverlängerung für die Offenlegung beantragen?

Nein. Das BfJ schreibt in seinen häufigen Fragen: „Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Jahresabschlusses kann nicht gewährt werden.“ § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB setzt ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, ohne Verlängerungsmöglichkeit.

Gilt die Fristverlängerung des Finanzamts auch für die Offenlegung?

Nein. § 109 AO betrifft Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und von der Finanzbehörde gesetzte Fristen. Das BfJ hat klargestellt, dass vom Finanzamt gewährte Verlängerungen, verlängerte Abgabefristen oder eine laufende Betriebsprüfung die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht verschieben.

Was passiert, wenn ich innerhalb der sechs Wochen nach der Androhung offenlege?

Dann wird kein Ordnungsgeld festgesetzt (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB). Die mit der Androhung auferlegten Verfahrenskosten von 100,00 € (KV 1210 JVKostG) zuzüglich 3,50 € Zustellauslagen bleiben nach Auskunft des BfJ zu zahlen.

Verschafft ein Einspruch gegen die Androhung mehr Zeit?

Nein. Der Einspruch gegen die Androhung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 335 Abs. 3 Satz 4 HGB). Ist er unbegründet, setzt das BfJ das Ordnungsgeld nach Ablauf der sechs Wochen fest, ohne vorher erneut zu schreiben.

Wann gilt die Offenlegung als rechtzeitig?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 325 Abs. 4 Satz 2 HGB), nicht der Tag, an dem das Register sie einstellt. Bei Stichtag 31. Dezember 2025 muss bis 31. Dezember 2026 übermittelt sein.

Gibt es für das Geschäftsjahr 2025 wieder eine Schonfrist des BfJ?

Das BfJ hat die Zurückhaltung für das Geschäftsjahr 2024 (kein Verfahren vor Mitte März 2026) ausdrücklich als letztmalige Verschiebung bezeichnet. Für 2025 war auf seinen Seiten am 3. November 2026 keine Ankündigung zu finden; es gilt der gesetzliche Termin nach § 325 Abs. 1a HGB.

Kann ich Unterlagen später nachreichen?

Nur bestimmte: Bericht des Aufsichtsrats und Erklärung nach § 161 AktG unverzüglich nach ihrem Vorliegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB), der Ergebnisverwendungsbeschluss nach seinem Vorliegen (§ 325 Abs. 1b Satz 2 HGB) und Änderungen des Abschlusses (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB). Der festgestellte Jahresabschluss selbst muss innerhalb eines Jahres übermittelt sein.

Quellen und Rechtsstand

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