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§ 394 FamFG

GmbH-Löschung wegen Vermögenslosigkeit: Verfahren, Zeitplan und was danach noch kommen kann

Eine GmbH, die kein Vermögen mehr besitzt, kann das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe aus dem Handelsregister löschen (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Mit der Eintragung ist sie aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG); stellt sich später doch Vermögen heraus, folgt eine Liquidation mit gerichtlich ernannten Liquidatoren (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Diese Seite führt das Verfahren an einem datierten Fall vor, stellt es der freiwilligen Liquidation gegenüber und nennt die Haftungsrisiken, die Geschäftsführer einer ruhenden GmbH oft übersehen.

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Stand: 2026-11-04

Vermögenslos im Sinn des § 394 FamFG: Voraussetzungen und Antragsberechtigte

§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfasst Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, „die kein Vermögen besitzt“. Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt das ebenso, denn sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit besonderer Firmenbezeichnung (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Was als Vermögen zählt, definiert die Vorschrift nicht. Ihr Wortlaut knüpft aber allein an das Vermögen an — nicht an fehlenden Umsatz und nicht an die Höhe der Schulden. Ein Restguthaben auf dem Geschäftskonto, eine offene Forderung, eine Mietkaution oder ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt können Vermögen sein; es kommt darauf an, ob sich der Posten verwerten lässt – eine Forderung, die sich nicht mehr eintreiben lässt, zählt wirtschaftlich nicht. Solange verwertbares Vermögen da ist, ist die Gesellschaft nicht vermögenslos.

Die Vorschrift ist als Kann-Regel formuliert: Das Gericht darf löschen, muss aber nicht. Zwingend ist die Löschung nur nach einem durchgeführten Insolvenzverfahren, wenn keine Anhaltspunkte für noch vorhandenes Vermögen bestehen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Einen Antrag stellen dürfen nach dem Wortlaut nur die Finanzbehörde und die berufsständischen Organe, also nach § 380 Abs. 1 FamFG vor allem die Organe des Handelsstandes und bei Handwerksbetrieben die des Handwerksstandes. Gesellschaft, Geschäftsführer oder Gesellschafter können das Verfahren nur anregen (§ 24 Abs. 1 FamFG); folgt das Gericht der Anregung nicht, unterrichtet es sie, soweit ein berechtigtes Interesse ersichtlich ist (§ 24 Abs. 2 FamFG).

Für die GmbH & Co. KG gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn keiner ihrer persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Gelöscht werden darf sie aber nur, wenn die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit sowohl bei der KG als auch bei ihrer Komplementärin vorliegen (§ 394 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG).

Ankündigung, Widerspruch, Eintragung: der Gang des Amtsverfahrens

  • Anstoß: Das Registergericht wird von Amts wegen tätig, auf Antrag der Finanzbehörde oder eines berufsständischen Organs oder auf eine Anregung hin (§ 394 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 FamFG).
  • Ankündigung: Das Gericht macht die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern bekannt, soweit es sie gibt und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt sind, und bestimmt zugleich eine angemessene Frist für den Widerspruch (§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Eine Zahl von Wochen nennt das Gesetz nicht.
  • Öffentliche Bekanntmachung: Das Gericht kann zusätzlich anordnen, dass Ankündigung und Frist im System für Registerbekanntmachungen nach § 10 HGB erscheinen. Dann darf jeder widersprechen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Löschung unterbleibt (§ 394 Abs. 2 Satz 2 FamFG) — zum Beispiel, weil er Vermögen der Gesellschaft kennt.
  • Anhörung: Vor der Löschung hört das Gericht die berufsständischen Organe nach § 380 FamFG an, bei einer Genossenschaft den Prüfungsverband (§ 394 Abs. 2 Satz 3 FamFG).
  • Widerspruch: Über einen Widerspruch entscheidet das Gericht durch Beschluss, der mit der Beschwerde anfechtbar ist; wird der Widerspruch zurückgewiesen, trägt der Widersprechende in der Regel die Kosten des Widerspruchsverfahrens, soweit das nicht unbillig ist (§ 394 Abs. 3 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 FamFG).
  • Eintragung: Gelöscht wird erst, wenn kein Widerspruch erhoben oder der zurückweisende Beschluss rechtskräftig ist (§ 393 Abs. 5 FamFG). Eine eigene Eintragung der Auflösung entfällt (§ 65 Abs. 1 Satz 4 GmbHG).

Beispiel: Zeitplan einer Amtslöschung von 2026 bis zur Nachtragsliquidation 2027

Ruhende GmbH ohne Vermögensgegenstände und ohne Schulden; Fristlänge und Daten sind Annahmen des Beispiels

Beispiel: Eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital hat ihren Betrieb 2024 eingestellt. Bis Dezember 2025 sind alle Rechnungen bezahlt und das Geschäftskonto ist aufgelöst; Gegenstände besitzt die Gesellschaft nicht mehr. In der Bilanz zum 31. Dezember 2025 steht dem gezeichneten Kapital von 25.000 € ein Verlustvortrag in gleicher Höhe gegenüber, Aktiva und Schulden sind null. Eine Liquidation beschließen die Gesellschafter nicht; im März 2026 beantragt das Finanzamt die Löschung.

Zwischen Antrag und Eintragung liegen im Beispiel gut elf Wochen; eine gesetzliche Dauer gibt es nicht. Der Plan zeigt auch einen möglichen Nachlauf: Im September 2027 meldet ein Versicherer, dass der Gesellschaft aus einer gekündigten Betriebshaftpflicht noch 1.840 € Beitragsrückerstattung zustehen. Dieser Anspruch bestand schon bei der Löschung — die GmbH war also nicht vermögenslos, und nun findet nach § 66 Abs. 5 GmbHG doch eine Liquidation statt. Ob der vom Gericht ernannte Liquidator dabei einen Gläubigeraufruf veröffentlichen und ein Sperrjahr abwarten muss, sagt § 66 Abs. 5 GmbHG nicht ausdrücklich. Weil Liquidatoren für eine Verteilung entgegen § 73 Abs. 1 GmbHG zum Ersatz verpflichtet sind (§ 73 Abs. 3 GmbHG), lässt er das vor jeder Verteilung rechtlich prüfen.

Zeitplan der Beispiel-GmbH: Amtslöschung und Nachtragsliquidation
DatumSchrittFundstelle
31. Dezember 2025Letzter Abschluss: keine Vermögensgegenstände, keine Schulden; Aufstellung und Offenlegung bleiben Pflicht§ 242 Abs. 1, § 325 Abs. 1a HGB
16. März 2026Das Finanzamt beantragt beim Registergericht die Löschung§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG
7. April 2026Das Gericht teilt dem Geschäftsführer die Löschungsabsicht mit und setzt im Beispiel sechs Wochen Frist für einen Widerspruch§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG
April und Mai 2026Anhörung der Organe des Handelsstandes§ 394 Abs. 2 Satz 3, § 380 Abs. 1 FamFG
19. Mai 2026Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages, ein Widerspruch ist nicht eingegangen§ 394 Abs. 3, § 393 Abs. 5 FamFG
2. Juni 2026Löschung im Handelsregister; die GmbH ist aufgelöst, eine Eintragung der Auflösung entfällt§ 60 Abs. 1 Nr. 7, § 65 Abs. 1 Satz 4 GmbHG
14. September 2027Ein Versicherer meldet 1.840 € Beitragsrückerstattung an die Gesellschaft§ 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG: Vermögen, das der Verteilung unterliegt
Oktober 2027Ein Gesellschafter beantragt als Beteiligter die Ernennung eines Liquidators; das Gericht ernennt ihn§ 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG, § 375 Nr. 6 FamFG
danachDer Liquidator zieht den Betrag ein, bezahlt Kosten und offene Verbindlichkeiten und verteilt einen Rest nach Geschäftsanteilen§§ 70, 72 GmbHG

Amtslöschung oder freiwillige Liquidation: der Vergleich in neun Punkten

Die beiden Wege führen zum selben Registereintrag, sind aber keine Alternativen für dieselbe Lage: Die Amtslöschung setzt voraus, dass nichts mehr da ist; die freiwillige Liquidation ist der gesetzliche Weg, wenn Vermögen an die Gesellschafter fließen soll. Wer Vermögen besitzt und auf die Amtslöschung wartet, verschiebt das Problem nur.

Löschung wegen Vermögenslosigkeit und freiwillige Liquidation im Vergleich
MerkmalLöschung wegen VermögenslosigkeitFreiwillige Liquidation
AnstoßGericht von Amts wegen, Antrag der Finanzbehörde oder eines berufsständischen Organs (§ 394 Abs. 1 FamFG)Beschluss der Gesellschafter mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
Voraussetzungkein Vermögenkeine; Vermögen und Schulden dürfen vorhanden sein
Wer handeltdas RegistergerichtLiquidatoren, ohne andere Bestimmung die Geschäftsführer (§ 66 Abs. 1 GmbHG)
Gläubigeraufruf und Sperrjahrim Verfahren nicht vorgesehenAufruf in den Gesellschaftsblättern, Verteilung frühestens ein Jahr danach (§ 65 Abs. 2, § 73 Abs. 1 GmbHG)
Besondere Bilanzenkeine; die Jahresabschlüsse bis zur Löschung bleiben PflichtEröffnungsbilanz mit Bericht und Jahresabschluss je Liquidationsjahr (§ 71 Abs. 1 GmbHG)
Registeranmeldungenkeine Anmeldung der Auflösung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 GmbHG)Auflösung, Liquidatoren und Schluss öffentlich beglaubigt anmelden (§§ 65, 67, 74 GmbHG, § 12 Abs. 1 HGB)
KostenKosten eines zurückgewiesenen Widerspruchs (§ 393 Abs. 4 FamFG); weitere Kosten nennt § 394 FamFG nichtNotar und Register; Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger laut Preisliste 35,00 € zuzüglich Umsatzsteuer; Abschlüsse
Zeitpunktbestimmt das Gerichtbestimmen die Gesellschafter; mindestens Sperrjahr, wenn verteilt wird
SteuernErklärungen bis zur Löschung wie bisherKörperschaftsteuer für den Abwicklungszeitraum (§ 11 KStG)

Haftung: wann Abwarten auf die Amtslöschung für Geschäftsführer teuer wird

Schulden ohne Vermögen: in der Regel ein Insolvenzfall

Hat die GmbH nichts mehr, aber noch Verbindlichkeiten, die nicht wirksam im Rang zurückgetreten sind (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO), deckt ihr Vermögen diese nicht; sie ist überschuldet, sofern ihre Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO), und häufig auch zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO). Dann müssen die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Amtslöschung ersetzt diesen Antrag nicht.

Abweisung mangels Masse

Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht einmal für die Kosten des Verfahrens, weist das Insolvenzgericht den Antrag ab (§ 26 Abs. 1 InsO); mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ist die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Wer den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat, ist zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (§ 26 Abs. 4 InsO).

Vermögen vorher an Gesellschafter ausgezahlt

Floss Geld an die Gesellschafter, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich war, verstößt das gegen § 30 Abs. 1 GmbHG. Der Empfänger muss erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG), die Geschäftsführer sind zum Ersatz verpflichtet (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Solche Ansprüche sind selbst Vermögen der Gesellschaft und können zur Liquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG führen.

Steuern bleiben Sache der Geschäftsführung

Bis zur Löschung erfüllen die Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft und sorgen dafür, dass Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 AO). Wer dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt, haftet persönlich, soweit Steuern deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO).

Abschlüsse, Offenlegung und Steuern bis zum Tag der Löschung

Solange die GmbH im Register steht, gilt sie als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie stellt für den Schluss jedes Geschäftsjahres Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf (§ 242 HGB) und übermittelt die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag an das Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1a HGB). Mit Bilanzsumme und Umsatzerlösen von null liegt eine ruhende GmbH unter den Schwellen der Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaft ist sie, wenn das an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gilt (§ 267a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 4 HGB) und keine der Ausnahmen in § 267a Abs. 3 HGB greift. Dann genügt die Bilanz, und mit der Mitteilung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB kann sie deren dauerhafte Hinterlegung verlangen (§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Steuerlich endet mit der Eintragung nichts von selbst. Für die Liquidationsbesteuerung halten die Körperschaftsteuer-Richtlinien fest, dass die Löschung im Handelsregister für sich allein ohne Bedeutung ist (R 11 Abs. 2 Satz 4 KStR). Erklärungen für abgelaufene Jahre — Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer — sollten deshalb erledigt sein, bevor das Gericht löscht, und ein Erstattungsanspruch aus diesen Erklärungen ist Vermögen der Gesellschaft. Den Antrag der Finanzbehörde sieht § 394 Abs. 1 FamFG ausdrücklich vor; wann ein Finanzamt ihn stellt, regelt das Gesetz nicht.

Prüfliste für die Geschäftsführung einer ruhenden GmbH — und wann die Kanzlei übernimmt

  • Vermögen vollständig erfassen: Bank- und Kassenbestände, Forderungen, Kautionen, Steuererstattungen, Versicherungsrückzahlungen, Ansprüche gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer. Jeder dieser Posten spricht gegen Vermögenslosigkeit.
  • Verbindlichkeiten prüfen: Bestehen Schulden, aber kein Vermögen, steht vor jeder Löschung die Frage nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17, 19 InsO) und damit nach der Antragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO).
  • Die Ankündigung des Gerichts mit Datum und Frist ablegen; wer Vermögen kennt und die Löschung verhindern will, widerspricht innerhalb der gesetzten Frist (§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
  • Ausstehende Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nachholen, offenlegen oder hinterlegen, bevor gelöscht wird.
  • Unterlagen sichern: Für Bücher und Belege gelten steuerliche Aufbewahrungsfristen von zehn, acht oder sechs Jahren (§ 147 Abs. 3 AO); § 74 Abs. 2 GmbHG regelt die Verwahrung nur nach einer beendeten Liquidation.
  • Ist noch Vermögen da, das an die Gesellschafter gehen soll, ist die freiwillige Liquidation der vorgesehene Weg (§§ 60, 65 bis 74 GmbHG) — mit Gläubigeraufruf und Sperrjahr.
  • Kanzlei oder Anwalt hinzuziehen, wenn Gläubiger vorhanden sind, in den letzten Jahren Zahlungen an Gesellschafter geflossen sind, eine Betriebsprüfung läuft oder eine Nachtragsliquidation ansteht.

Bis zur Löschung mit der Software: Abschluss, Hinterlegung und Steuererklärungen

Das Löschungsverfahren selbst führt die Software nicht: Antrag, Widerspruch und Eintragung laufen beim Registergericht, die Ernennung eines Liquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG beim Gericht. Was bis dahin anfällt, erstellen Sie in der Software: den Jahresabschluss aus der Saldenliste — der erste ist kostenlos, danach kostet der Abschluss einer Kleinstkapitalgesellschaft 250 € — und für Kleinstgesellschaften die Bilanz mit der Erklärung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB als Einreichungsdatei, die Sie selbst beim Unternehmensregister einreichen. Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung erstellen und prüfen Sie im Steuer-Modul kostenlos; der Direktversand kostet je 50 € und steht derzeit für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 bereit. Die E-Bilanz kostet 20 € je Wirtschaftsjahr.

Entscheiden sich die Gesellschafter für die freiwillige Liquidation, führt die Software Rumpfgeschäftsjahr, Eröffnungsbilanz, Liquidationsjahre, Sperrjahr und Schlussrechnung; die Beschlussart „Auflösung und Liquidatorbestellung“ liegt im Beschluss-Modul (50 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen, Beta).

Häufige Fragen

Wann gilt eine GmbH als vermögenslos?

§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG spricht von einer Gesellschaft, „die kein Vermögen besitzt“, und definiert den Begriff nicht weiter. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut das Vermögen, nicht der Umsatz und nicht die Höhe der Schulden. Auch ein kleines Bankguthaben, eine Forderung oder ein Erstattungsanspruch ist danach Vermögen; zeigt es sich erst nach der Löschung, folgt eine Liquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG.

Kann die GmbH ihre Löschung wegen Vermögenslosigkeit selbst beantragen?

Ein Antragsrecht haben nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur die Finanzbehörde und die berufsständischen Organe; im Übrigen löscht das Gericht von Amts wegen. Gesellschaft, Geschäftsführer oder Gesellschafter können das Verfahren nach § 24 Abs. 1 FamFG anregen. Einen Anspruch auf Löschung gibt ihnen die Vorschrift nicht, denn sie ist als Kann-Regel gefasst.

Wie lang ist die Widerspruchsfrist vor der Amtslöschung?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl: Das Gericht bestimmt den gesetzlichen Vertretern „eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs“ (§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Gelöscht wird erst, wenn kein Widerspruch erhoben oder seine Zurückweisung rechtskräftig ist (§ 394 Abs. 3 in Verbindung mit § 393 Abs. 5 FamFG).

Was passiert, wenn nach der Löschung noch Vermögen auftaucht?

Dann findet eine Liquidation statt, soweit das Vermögen der Verteilung unterliegt; die Liquidatoren ernennt das Gericht auf Antrag eines Beteiligten (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Das ist ein unternehmensrechtliches Verfahren nach § 375 Nr. 6 FamFG. Die früheren Geschäftsführer werden dabei nicht von selbst Liquidatoren, sondern nur, wenn das Gericht sie ernennt.

Lässt sich mit der Amtslöschung das Sperrjahr sparen?

Nein. Das Sperrjahr schützt die Gläubiger davor, dass Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Die Löschung nach § 394 FamFG setzt dagegen voraus, dass gar kein Vermögen mehr vorhanden ist. Wer Gesellschaftsvermögen vorher an Gesellschafter auszahlt, riskiert Erstattungspflichten (§ 31 Abs. 1 GmbHG) und die Ersatzpflicht der Geschäftsführer (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Gilt die Löschung wegen Vermögenslosigkeit auch für die GmbH & Co. KG?

Ja, entsprechend, wenn keiner ihrer persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 394 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Gelöscht werden darf sie nur, wenn die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit sowohl bei der KG als auch bei der Komplementärin vorliegen (§ 394 Abs. 4 Satz 2 FamFG); mit der Löschung ist die KG aufgelöst (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB).

Quellen und Rechtsstand

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