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Kleinst · Muster mit Zahlen

Bilanz und GuV der Kleinstkapitalgesellschaft: Beispiel mit Zahlen und Vorjahr

Ein Beispiel für die Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft zeigt auf jeder Seite nur die Buchstabenposten des § 266 HGB – meist Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung auf der einen, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf der anderen Seite –, jeweils mit dem Vorjahresbetrag (§ 266 Abs. 1 Satz 4, § 265 Abs. 2 HGB). Unten steht ein vollständig gerechnetes Muster einer Kleinst-GmbH für 2025: die verkürzte Bilanz, die Überleitung aus der vollen Gliederung, die verkürzte GuV mit acht Posten (§ 275 Abs. 5 HGB) und der Teil, der beim Unternehmensregister hinterlegt wird.

In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.

Stand: 2026-11-04

Nur Buchstaben, aber mit Vorjahr: was § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB verlangt

§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB erlaubt der Kleinstkapitalgesellschaft eine verkürzte Bilanz, „in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden“. Auf der Aktivseite sind das A. Anlagevermögen, B. Umlaufvermögen, C. Rechnungsabgrenzungsposten, D. Aktive latente Steuern und E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung; auf der Passivseite A. Eigenkapital, B. Rückstellungen, C. Verbindlichkeiten, D. Rechnungsabgrenzungsposten und E. Passive latente Steuern. Die Bilanz bleibt in Kontoform (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Zu jedem Posten gehört der Betrag des Vorjahres (§ 265 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ein Posten ohne Betrag darf entfallen, wenn auch im Vorjahr unter ihm nichts stand (§ 265 Abs. 8 HGB). Latente Steuern nach § 274 HGB muss die Kleinstkapitalgesellschaft nicht abgrenzen: Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§ 274a Nr. 4 HGB), und das gilt über § 267a Abs. 2 HGB auch für sie.

Die Verkürzung ist ein Wahlrecht („brauchen nur“). Jede der vier Kleinst-Erleichterungen steht für sich; § 253 Abs. 1 Satz 5 und 6 HGB knüpft an „mindestens einer“ von ihnen eine Folge: Wer auch nur eine nutzt, darf nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

Muster-Bilanz einer Kleinst-GmbH zum 31. Dezember 2025

Beispiel: Handwerksbetrieb in der Rechtsform der GmbH, Stammkapital 25.000 €, fünf Beschäftigte, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, keine Ausschüttung für 2024.

Beim Posten C. Verbindlichkeiten stehen die beiden Vermerke nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB: „davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 38.000 € (Vorjahr 33.000 €)“ und „davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 42.000 € (Vorjahr 48.000 €)“. 38.000 € + 42.000 € ergeben die 80.000 € des Postens, 33.000 € + 48.000 € die 81.000 € des Vorjahres. Forderungen mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit gibt es nicht, ein Vermerk nach § 268 Abs. 4 HGB entfällt deshalb.

Die Gesellschaft bleibt an beiden Stichtagen unter den Schwellen des § 267a Abs. 1 HGB: Bilanzsumme 166.200 € bzw. 145.400 € (Grenze 450.000 €), Umsatzerlöse 486.000 € bzw. 431.000 € (Grenze 900.000 €), fünf Arbeitnehmer (Grenze zehn). Nach § 267 Abs. 4 HGB, den § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB für entsprechend anwendbar erklärt, ist sie damit für 2025 Kleinstkapitalgesellschaft.

Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB (fiktive Zahlen)
Posten31.12.2025 €31.12.2024 €
Aktiva: A. Anlagevermögen46.20052.800
Aktiva: B. Umlaufvermögen118.65091.400
Aktiva: C. Rechnungsabgrenzungsposten1.3501.200
Summe Aktiva166.200145.400
Passiva: A. Eigenkapital71.90052.600
Passiva: B. Rückstellungen14.30011.800
Passiva: C. Verbindlichkeiten80.00081.000
Summe Passiva166.200145.400

Was in den Buchstabenposten steckt: Überleitung aus der vollen Gliederung

Gebucht und zugeordnet wird weiter nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB; die Buchstabenposten fassen nur zusammen.

Zwei Abstimmungen machen das Muster nachprüfbar. Anlagevermögen: 52.800 € zu Beginn plus 3.000 € Zugänge minus 9.600 € Abschreibungen ergeben 46.200 €. Eigenkapital: 52.600 € zu Beginn plus Jahresüberschuss 19.300 € ergeben 71.900 €; der Gewinnvortrag von 27.600 € ist der Vortrag 2024 (12.400 €) zuzüglich des nicht ausgeschütteten Jahresüberschusses 2024 (15.200 €). Die Untergliederung darf freiwillig mit abgedruckt werden (§ 265 Abs. 5 HGB); Pflicht ist sie nicht.

Zusammensetzung der Buchstabenposten zum 31. Dezember 2025
BuchstabenpostenDarin enthalten (volle Gliederung)Betrag €
A. Anlagevermögentechnische Anlagen und Maschinen 31.900 €; andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 14.300 €46.200
B. UmlaufvermögenVorräte 22.400 €; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 41.750 €; sonstige Vermögensgegenstände 3.100 €; Guthaben bei Kreditinstituten 51.400 €118.650
C. Rechnungsabgrenzungsposten (aktiv)im Dezember 2025 bezahlte Versicherungs- und Wartungsbeiträge für 20261.350
A. Eigenkapitalgezeichnetes Kapital 25.000 €; Gewinnvortrag 27.600 €; Jahresüberschuss 19.300 €71.900
B. RückstellungenSteuerrückstellungen 6.200 €; sonstige Rückstellungen für Abschluss, Urlaub und Aufbewahrung 8.100 €14.300
C. Verbindlichkeitengegenüber Kreditinstituten 48.000 € (davon 42.000 € über ein Jahr); aus Lieferungen und Leistungen 19.600 €; sonstige 12.400 €80.000

Verkürzte GuV der Muster-GmbH für 2025 mit Vorjahr

§ 275 Abs. 5 HGB: acht Posten statt der Staffel nach Abs. 2 oder 3. Aufwendungen ohne Vorzeichen.

Rechnung 2025: 486.000 € + 3.900 € − 214.500 € − 168.200 € − 9.600 € − 70.400 € − 7.900 € = 19.300 €. Rechnung 2024: 431.000 € + 2.600 € − 191.300 € − 152.900 € − 9.100 € − 58.700 € − 6.400 € = 15.200 €. Weil die Kurzform kein Finanzergebnis kennt, laufen Zinserträge in die sonstigen Erträge und Zinsaufwand in die sonstigen Aufwendungen.

Die Kurzform schließt das Rohergebnis aus: Wer § 275 Abs. 5 HGB nutzt, darf die Posten nicht zusätzlich zum Rohergebnis zusammenfassen (§ 276 Satz 2 HGB). Wer stattdessen die volle Staffel nach § 275 Abs. 2 oder 3 HGB aufstellt, darf das Rohergebnis bilden (§ 276 Satz 1 i. V. m. § 267a Abs. 2 HGB).

Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 5 HGB (fiktive Zahlen)
Posten2025 €2024 €Darin enthalten (Gesamtkostenverfahren)
1. Umsatzerlöse486.000431.000Umsatzerlöse
2. sonstige Erträge3.9002.600sonstige betriebliche Erträge 3.700 €, Zinserträge 200 €
3. Materialaufwand214.500191.300Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Leistungen
4. Personalaufwand168.200152.900Löhne, Gehälter, soziale Abgaben
5. Abschreibungen9.6009.100Abschreibungen auf Sachanlagen
6. sonstige Aufwendungen70.40058.700sonstige betriebliche Aufwendungen 68.300 €, Zinsaufwand 2.100 €
7. Steuern7.9006.400Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 7.300 €, sonstige Steuern 600 €
8. Jahresüberschuss19.30015.200entspricht dem Jahresüberschuss im Eigenkapital

Was beim Unternehmensregister landet – und was im Haus bleibt

Für die Muster-GmbH bedeutet das: Die Gesellschafter stellen Bilanz, GuV und Angaben unter der Bilanz fest; beim Register liegen danach nur die drei Buchstabenposten je Seite mit Vorjahr, die beiden Vermerke zu den Verbindlichkeiten, die Angaben unter der Bilanz und das Feststellungsdatum. Umsatz und Jahresüberschuss stehen nicht darin. Die Muster-GmbH hat weder Haftungsverhältnisse noch Kredite an ihre Geschäftsführung; wie der Block unter der Bilanz in einem Fall mit Bürgschaft und Organkredit aussieht, zeigt die Seite zu den Angaben unter der Bilanz. Einsicht erhalten Dritte nur auf Antrag als Kopie (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB), für 1,00 € je Unterlage (KV 1440 JVKostG). Die Gebühr für die Einstellung beträgt 18,50 € (KV 1420 JVKostG). Der Ablauf der Hinterlegung steht auf der Seite „Bilanz hinterlegen“.

Bestandteile des Kleinst-Abschlusses bei der Hinterlegung
Bestandteilaufgestellt und festgestellthinterlegtGrundlage
Verkürzte Bilanz mit Vorjahr und Vermerkenjaja§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB
Angaben unter der Bilanzja, statt Anhangja, als Teil der Bilanz§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB
Verkürzte GuVjanein§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB: nur die Bilanz
Mitteilung, dass zwei der drei Kleinst-Merkmale an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschritten werden—ja, gegenüber dem Register§ 326 Abs. 2 Satz 2 HGB
Datum der Feststellung—ja§ 328 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 HGB
E-Bilanz—nein, sie geht an das Finanzamt§ 5b Abs. 1 EStG

Stolperstellen beim Kleinst-Muster

  • Holding mit kleinen Zahlen: Eine Gesellschaft, deren einziger Zweck Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne in deren Verwaltung einzugreifen, ist nie Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB); ebenso Investmentgesellschaften nach § 1 Abs. 11 KAGB und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Nr. 1 und 2). Für sie gilt dieses Muster nicht.
  • Kurzform und Rohergebnis gemischt: Entweder acht Posten nach § 275 Abs. 5 HGB oder volle Staffel mit Rohergebnis – beides zugleich schließt § 276 Satz 2 HGB aus.
  • Vorjahresspalte vergessen: Auch die verkürzte Bilanz und die verkürzte GuV brauchen sie (§ 265 Abs. 2 HGB). Nur im ersten Geschäftsjahr nach der Gründung gibt es keinen Vorjahresbetrag.
  • Vermerke weggelassen: Die Restlaufzeitvermerke gelten für jeden gesondert ausgewiesenen Posten – in der Kleinst-Bilanz also bei C. Verbindlichkeiten für beide Bänder (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB).
  • Fehlbetrag: Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag steht am Schluss der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB), zählt aber für die Größenklasse nicht zur Bilanzsumme (§ 267 Abs. 4a HGB).
  • UG: Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist ein Teil von A. Eigenkapital; in der Kleinst-Bilanz erscheint sie nicht als eigene Zeile, wird aber trotzdem gebildet.

Prüfen, bevor die Gesellschafter feststellen

Zahlen abstimmen

Summe Aktiva gleich Summe Passiva in beiden Spalten, Jahresüberschuss der GuV gleich Jahresüberschuss im Eigenkapital, Vorjahresspalte gleich festgestellter Vorjahresabschluss, Restlaufzeitvermerke zusammen gleich Postenbetrag.

Größenklasse an zwei Stichtagen

Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl für das Geschäftsjahr und das Vorjahr gegen § 267a Abs. 1 HGB prüfen, im Gründungsjahr den ersten Stichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die Mitteilung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB muss stimmen.

Kanzlei hinzuziehen

Bei der Bewertung von Rückstellungen, bei einem Klassenwechsel, bei einem Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB oder wenn offen ist, ob eine Beteiligungsgesellschaft unter § 267a Abs. 3 HGB fällt, prüfen Sie den Abschluss allein oder gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.

Wie das Muster in Jahresabschluss.io entsteht

Die Saldenliste wird der vollen Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB zugeordnet; in der Hinterlegungsfassung fasst die Software die Bilanz auf die Buchstabenposten zusammen und setzt die davon-Vermerke zu Restlaufzeiten und Gesellschafterforderungen an den Buchstabenposten. Die Mitteilung nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB und das Feststellungsdatum stehen in der Datei; widersprechen die erfassten Größenmerkmale der Klasse kleinst oder ist die Gesellschaft als reine Beteiligungsgesellschaft gekennzeichnet, weist die Software darauf hin bzw. stuft sie als klein ein.

Die GuV stellt die Software in voller Staffel nach § 275 Abs. 2 oder 3 HGB auf, wahlweise mit Rohergebnis; die Kurzform mit acht Posten aus diesem Muster bietet sie nicht an. Das ist zulässig, weil § 275 Abs. 5 HGB ein Wahlrecht ist, und für die Hinterlegung ohne Folgen, weil die GuV nicht eingereicht wird. Der erste Jahresabschluss ist kostenlos (einmal je Konto), danach kostet er für eine Kleinstkapitalgesellschaft 250 € je Geschäftsjahr, die E-Bilanz 20 € je Wirtschaftsjahr. Die Einreichungsdatei laden Sie selbst beim Unternehmensregister hoch; die Registergebühren sind im Preis nicht enthalten.

Häufige Fragen

Muss die Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft eine Vorjahresspalte haben?

Ja. § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt zu jedem Posten der Bilanz und der GuV den Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs; die Verkürzung nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB ändert daran nichts. Nur im ersten Geschäftsjahr nach der Gründung fehlt ein Vorjahr.

Darf eine Kleinst-GmbH statt der Kurzform die volle GuV aufstellen?

Ja. § 275 Abs. 5 HGB sagt „können“; die volle Staffel nach dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren bleibt zulässig. Mit voller Staffel darf sie das Rohergebnis bilden (§ 276 Satz 1 i. V. m. § 267a Abs. 2 HGB), mit der Kurzform nicht (§ 276 Satz 2 HGB).

Wird die GuV einer Kleinstkapitalgesellschaft veröffentlicht?

Nein. Nach § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB übermittelt die Kleinstkapitalgesellschaft nur die Bilanz und kann deren dauerhafte Hinterlegung verlangen. Die GuV wird aufgestellt und festgestellt, aber nicht eingereicht; das Finanzamt erhält Bilanz und GuV über die E-Bilanz nach § 5b EStG.

Welche Buchstabenposten hat eine typische Kleinst-GmbH?

Meist A. Anlagevermögen, B. Umlaufvermögen und C. Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite sowie A. Eigenkapital, B. Rückstellungen und C. Verbindlichkeiten auf der Passivseite. Latente Steuern fehlen in der Regel, weil § 274a Nr. 4 HGB kleine Gesellschaften von § 274 HGB befreit; leere Posten dürfen entfallen, wenn auch das Vorjahr leer war (§ 265 Abs. 8 HGB).

Darf eine Holding-GmbH dieses Muster verwenden?

Nicht, wenn ihr einziger Zweck Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der Unternehmen einzugreifen, an denen sie beteiligt sind (die bloße Ausübung der Gesellschafterrechte schadet nicht): Solche Gesellschaften sind nach § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB keine Kleinstkapitalgesellschaften, auch wenn sie die Schwellen einhalten. Sie stellen mindestens nach den Regeln für kleine Gesellschaften auf.

Wo steht in der Kleinst-Bilanz die Rücklage der UG?

Innerhalb von A. Eigenkapital. § 5a Abs. 3 GmbHG verlangt, ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen; die verkürzte Bilanz zeigt nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB aber nur den Buchstabenposten, nicht die einzelne Rücklage.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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