Bericht und Vermerk
Prüfungsbericht zum Jahresabschluss: Inhalt, Empfänger und der Unterschied zum Bestätigungsvermerk
Der Prüfungsbericht ist der ausführliche, schriftliche Bericht des Abschlussprüfers über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses (§ 321 HGB); er geht an die Geschäftsführung und mit dem Abschluss an die Gesellschafter, wird aber nicht offengelegt. Öffentlich wird nur der Bestätigungsvermerk, der das Ergebnis in einem Urteil zusammenfasst (§ 322, § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Diese Seite stellt beide Dokumente nebeneinander, begleitet eine GmbH, die für 2025 erstmals prüfungspflichtig ist, vom Stichtag bis zur Offenlegung und erklärt, was ein fehlender oder versagter Vermerk auslöst. Wann die Prüfungspflicht beginnt und wer prüfen darf, steht auf der Seite zur Abschlussprüfung der GmbH.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht nach HGB aus der Saldenliste und erzeugt die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister.
Stand: 2026-11-04
Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk nebeneinander
Beide Dokumente stammen aus derselben Prüfung, haben aber verschiedene Leser. Der Bericht dient Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern als Grundlage für Überwachung und Feststellung; der Vermerk informiert Gläubiger, Banken und Geschäftspartner. Der Prüfer selbst ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 323 Abs. 1 Satz 1 HGB) – ob eine Bank den Bericht zu sehen bekommt, entscheidet die Gesellschaft.
| Merkmal | Prüfungsbericht (§ 321 HGB) | Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) |
|---|---|---|
| Zweck | ausführliche Berichterstattung über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung | zusammenfassendes Urteil über das Prüfungsergebnis |
| Empfänger | gesetzliche Vertreter; Aufsichtsrat und ein eingerichteter Prüfungsausschuss, wenn der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt hat (Abs. 5) | die Gesellschaft und über die Offenlegung jeder Leser (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
| Form | schriftlich, unter Angabe des Datums unterzeichnet (Abs. 5 Satz 1) | schriftlich, mit Ort der Niederlassung und Tag der Unterzeichnung (Abs. 7 Satz 1) |
| Pflichtinhalt | Stellungnahme zur Lagebeurteilung; Unrichtigkeiten, Verstöße, bestandsgefährdende Tatsachen; Hauptteil zur Gesetzmäßigkeit; Gegenstand, Art und Umfang; Bestätigung der Unabhängigkeit (Abs. 1 bis 4a) | Gegenstand, Art und Umfang, angewandte Grundsätze, Beurteilung; gesondertes Eingehen auf bestandsgefährdende Risiken; Urteil zum Lagebericht (Abs. 1, 2 und 6) |
| Beanstandungen ohne Folgen für das Urteil | werden berichtet, soweit für die Überwachung von Bedeutung (Abs. 2 Satz 2) | erscheinen nicht; ein Hinweis ist möglich, ohne den Vermerk einzuschränken (Abs. 3 Satz 2) |
| Verhältnis zueinander | enthält den Vermerk (§ 322 Abs. 7 Satz 2) | fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Urteil zusammen |
| Öffentlichkeit | nicht offengelegt; Gläubiger erhalten Einsicht erst nach Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse (§ 321a Abs. 1); die Gesellschafter einer GmbH bekommen ihn mit dem Abschluss (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG) | offengelegt im vollständigen Wortlaut (§ 328 Abs. 1a Satz 2) |
| Finanzamt | Abschrift zur Steuererklärung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV); als Datensatz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen (§ 5b Abs. 1 Satz 5, § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG) | steht im Prüfungsbericht (§ 322 Abs. 7 Satz 2) und kommt mit dessen Abschrift zum Finanzamt |
Was § 321 HGB in den Prüfungsbericht verlangt
- Vorweg eine Stellungnahme zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter, insbesondere zu Fortbestand und künftiger Entwicklung unter Berücksichtigung des Lageberichts (Abs. 1 Satz 2).
- Festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen, die den Bestand gefährden, die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der Geschäftsführung oder von Arbeitnehmern erkennen lassen (Abs. 1 Satz 3).
- Im Hauptteil, ob Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht Gesetz und Gesellschaftsvertrag entsprechen, ob der Abschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und welchen Einfluss Bewertungsgrundlagen, Wahlrechte und Ermessensspielräume darauf haben (Abs. 2 Satz 1, 3 und 4).
- Die Aufgliederung und ausreichende Erläuterung der Posten, soweit diese Angaben nicht schon im Anhang stehen (Abs. 2 Satz 5), und die Aussage, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben (Abs. 2 Satz 6).
- In einem besonderen Abschnitt Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sowie die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze (Abs. 3).
- Die Bestätigung der eigenen Unabhängigkeit (Abs. 4a).
- Zum Schluss Datum und Unterschrift. Vorzulegen ist der Bericht den gesetzlichen Vertretern; hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, ihm, und die Geschäftsführung erhält unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 5).
Uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt: was das Urteil auslöst
Uneingeschränkter Vermerk
Der Prüfer erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und der Abschluss nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt (§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB). Ein Hinweis auf besondere Umstände ist möglich, ohne das Urteil einzuschränken (Satz 2) – er wird mit offengelegt.
Eingeschränkter Vermerk
Zulässig nur, wenn der Abschluss trotz der Einwendung in ihrer erkennbaren Tragweite ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild vermittelt (§ 322 Abs. 4 Satz 4 HGB). Die Einschränkung ist zu begründen (Satz 3) und steht im offengelegten Wortlaut.
Versagungsvermerk
Bei schwerer wiegenden Einwendungen oder wenn kein Prüfungsurteil möglich ist (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 5 HGB). Der Vermerk ist nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen (Abs. 4 Satz 2). Eine Prüfung hat trotzdem stattgefunden: § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB knüpft die Feststellungssperre an die fehlende Prüfung, nicht an das Ergebnis.
Änderung nach dem Bericht
Wird der Abschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, prüft der Abschlussprüfer erneut, soweit die Änderung es erfordert, berichtet darüber und ergänzt den Vermerk (§ 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Der Wortlaut unterscheidet nicht danach, wer ändert – auch eine Änderung bei der Feststellung löst die Nachtragsprüfung aus.
Beispiel: eine GmbH wird für 2025 erstmals prüfungspflichtig
Beispiel: Eine Großhandels-GmbH, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, überschreitet die Schwellen für kleine Gesellschaften am 31. Dezember 2024 und am 31. Dezember 2025. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB ist sie damit für 2025 mittelgroß und nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfungspflichtig.
Weil die Pflicht erst mit dem zweiten Stichtag feststeht, muss die Gesellschaft sie im Laufe des Jahres 2025 kommen sehen: Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfung erstreckt (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Den Prüfungsauftrag erteilen die Geschäftsführer unverzüglich nach der Wahl (Satz 4). Bei einer mittelgroßen GmbH kommen neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer in Betracht (§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Die Arbeitnehmerzahl ist der Durchschnitt aus vier Quartalsstichtagen (§ 267 Abs. 5 HGB). Im Beispiel hätte die Gesellschaft auch mit durchschnittlich 46 Arbeitnehmern im Jahr 2025 die Pflicht ausgelöst, weil Bilanzsumme und Umsatz an beiden Stichtagen über den Schwellen lagen.
| Merkmal | Schwelle für klein | 31.12.2024 | 31.12.2025 |
|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | 7.500.000 € | 8.240.000 € | 8.910.000 € |
| Umsatzerlöse der zwölf Monate vor dem Stichtag | 15.000.000 € | 16.850.000 € | 18.320.000 € |
| Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | 50 | 46 | 52 |
| Überschrittene Merkmale | mindestens zwei | zwei | drei |
Zeitplan 2026: vom Stichtag bis zur Offenlegung
Fortsetzung des Beispiels; die Daten zwischen den gesetzlichen Fristen sind angenommen.
- Bis 31. März: Die Geschäftsführer stellen Jahresabschluss und Lagebericht auf (§ 264 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB) und legen sie unverzüglich dem Abschlussprüfer vor (§ 320 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aufklärungen und Nachweise kann der Prüfer schon vor der Aufstellung verlangen, soweit die Vorbereitung es erfordert (§ 320 Abs. 2 Satz 2 HGB).
- 12. Mai: Der Prüfer unterzeichnet Bericht und Vermerk; der Vermerk steht auch im Bericht (§ 321 Abs. 5, § 322 Abs. 7 HGB).
- Unverzüglich danach: Die Geschäftsführer legen Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht den Gesellschaftern vor (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
- Bis 31. August: Die Gesellschafter beschließen über Feststellung und Ergebnisverwendung (§ 42a Abs. 2 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG); der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern (§ 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Verlangt ein Gesellschafter es, nimmt der Prüfer an den Verhandlungen teil (Abs. 3).
- Mit der Körperschaftsteuererklärung 2025: eine Abschrift des Prüfungsberichts an das Finanzamt (§ 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV).
- Bis 31. Dezember: Offenlegung des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Bestätigungsvermerks im vollständigen Wortlaut, mit dem Datum der Feststellung (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1; § 328 Abs. 1a HGB). Der Bericht des Prüfers wird nicht eingereicht.
- Was bei Ihnen bleibt: vollständige, abgestimmte Unterlagen, Antworten auf die Fragen des Prüfers und Bewertungsentscheidungen, die Sie vor der Aufstellung mit Ihrer Kanzlei klären. Wer an Ihrer Buchführung oder an der Aufstellung mitgewirkt hat, scheidet als Abschlussprüfer aus, sofern die Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung war (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB).
Ohne Prüfung keine Feststellung – und trotzdem ein Ordnungsgeldverfahren
§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB ist knapp: „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“ Ohne festgestellten Abschluss fehlt den Gesellschaftern die Grundlage für den Beschluss über die Ergebnisverwendung, über den sie zusammen mit der Feststellung entscheiden (§ 42a Abs. 2 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG). Und offengelegt wird nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gerade der festgestellte Abschluss.
Die fehlende Prüfung schiebt die Offenlegungsfrist nicht hinaus. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag zu übermitteln (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB), und dem Ordnungsgeldverfahren „steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere … die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist“ (§ 335 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 € (Satz 4).
Freiwillig geprüfte kleine Gesellschaften trifft § 316 HGB nicht. Die Pflicht, den Vermerk bei der Offenlegung im vollständigen Wortlaut wiederzugeben, gilt nach § 328 Abs. 1a Satz 2 HGB für Abschlüsse, die „auf Grund gesetzlicher Vorschriften“ geprüft wurden. Gibt eine Gesellschaft ihren Abschluss in einer freiwilligen Veröffentlichung nicht in der vorgeschriebenen Form wieder, darf sie den Vermerk des Prüfers nicht beifügen (§ 328 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Verwechslungen rund um Bericht und Vermerk
- Prüfungsbericht der Betriebsprüfung: Über eine steuerliche Außenprüfung ergeht ebenfalls ein „Prüfungsbericht“ (§ 202 Abs. 1 AO). Er stammt vom Finanzamt, nicht vom Abschlussprüfer, und betrifft die Besteuerungsgrundlagen.
- Bescheinigung über die Erstellung: Wer einen Abschluss erstellt, prüft ihn nicht und erteilt keinen Bestätigungsvermerk (Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer, Tz. 61). Was eine Erstellungsbescheinigung aussagt, erklärt die eigene Seite dazu.
- Lagebericht: Er wird mitgeprüft (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB), und der Vermerk beurteilt, ob er mit dem Abschluss in Einklang steht und Chancen und Risiken zutreffend darstellt (§ 322 Abs. 6 HGB).
- Teilweise Offenlegung: Nimmt eine Gesellschaft Erleichterungen in Anspruch und legt den Abschluss nur teilweise offen, bezieht sich der Vermerk aber auf den vollständigen Abschluss, ist darauf hinzuweisen (§ 328 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 2 HGB).
- Einsicht der Gesellschafter: Jeder Gesellschafter einer GmbH kann Auskunft und Einsicht in Bücher und Schriften verlangen, der Gesellschaftsvertrag kann davon nicht abweichen (§ 51a Abs. 1 und 3 GmbHG). Den Bericht des Prüfers erhalten die Gesellschafter ohnehin mit dem Abschluss.
- Fortbestand: Ein uneingeschränkter Vermerk ist keine Zusage für die Zukunft; auf Risiken, die den Fortbestand gefährden, geht der Vermerk gesondert ein (§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Bestätigungsvermerk und Offenlegung in der Software
Die Software erstellt den Jahresabschluss aus der Saldenliste, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften mit Lagebericht; geprüft wird er vom Abschlussprüfer, nicht von der Software. Der Preis richtet sich nach der Größenklasse – 2.500 € für mittelgroße, 5.000 € für große Gesellschaften; der erste Jahresabschluss ist kostenlos (einmal je Konto). Den Vermerk Ihres Prüfers laden Sie im Geschäftsjahr als PDF hoch; Vermerk und Prüfersignatur werden daraus in Jahresabschluss und Offenlegungsdatei übernommen, bei teilweiser Offenlegung mit dem Hinweis nach § 328 Abs. 1a Satz 2 HGB. Die Datei für das Unternehmensregister reichen Sie selbst ein. Den Bericht als Datensatz der E-Bilanz, den das Gesetz für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2027 verlangt, unterstützt die Software nicht.
Häufige Fragen
Wer bekommt den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss?
Der Abschlussprüfer legt ihn den gesetzlichen Vertretern vor; hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss (§ 321 Abs. 5 HGB). Die Geschäftsführer einer GmbH legen ihn zusammen mit Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich den Gesellschaftern vor (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Eine Abschrift gehört zur Steuererklärung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV).
Wird der Prüfungsbericht veröffentlicht?
Nein. Offenzulegen sind nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung – der Prüfungsbericht gehört nicht dazu. Gläubiger können ihn erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Antrags mangels Masse einsehen (§ 321a Abs. 1 HGB); die Gesellschafter einer GmbH erhalten ihn schon mit dem Abschluss (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
Was ist der Unterschied zwischen Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk?
Der Prüfungsbericht (§ 321 HGB) berichtet ausführlich über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, einschließlich Beanstandungen ohne Einfluss auf das Urteil, und richtet sich an Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafter. Der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) fasst das Ergebnis in einem Urteil zusammen und wird offengelegt. Der Vermerk ist auch in den Bericht aufzunehmen (§ 322 Abs. 7 Satz 2 HGB).
Kann ein Jahresabschluss mit Versagungsvermerk festgestellt werden?
§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB sperrt die Feststellung nach seinem Wortlaut nur, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Auch bei einer Versagung hat eine Prüfung stattgefunden; der Vermerk über die Versagung wird dann mit dem Abschluss offengelegt (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Wie die Gesellschafter mit den Einwendungen umgehen, besprechen sie am besten mit Kanzlei und Prüfer.
Muss das Finanzamt den Prüfungsbericht bekommen?
Ja. Liegt ein Prüfungsbericht vor, ist der Steuererklärung eine Abschrift beizufügen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, ist er nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG).
Was passiert, wenn der Abschluss nach dem Prüfungsbericht noch geändert wird?
Der Abschlussprüfer prüft die geänderten Unterlagen erneut, soweit die Änderung es erfordert, berichtet über das Ergebnis und ergänzt den Bestätigungsvermerk (§ 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Der Wortlaut unterscheidet nicht danach, ob die Geschäftsführung oder die Gesellschafter bei der Feststellung ändern.
Muss der Abschlussprüfer an der Gesellschafterversammlung teilnehmen?
Nur auf Verlangen: Hat ein Abschlussprüfer den Jahresabschluss geprüft, nimmt er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung teil (§ 42a Abs. 3 GmbHG). Beschlossen werden muss bei einer prüfungspflichtigen GmbH spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung — abgerufen am 04.11.2026
- § 321 HGB – Prüfungsbericht — abgerufen am 04.11.2026
- § 321a HGB – Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen — abgerufen am 04.11.2026
- § 322 HGB – Bestätigungsvermerk — abgerufen am 04.11.2026
- § 323 HGB – Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers — abgerufen am 04.11.2026
- § 325 HGB – Offenlegung — abgerufen am 04.11.2026
- § 328 HGB – Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung — abgerufen am 04.11.2026
- § 335 HGB – Ordnungsgeld — abgerufen am 04.11.2026
- § 267 HGB – Größenklassen — abgerufen am 04.11.2026
- § 42a GmbHG – Vorlage des Jahresabschlusses — abgerufen am 04.11.2026
- § 5b EStG – E-Bilanz, Satz 5 — abgerufen am 04.11.2026
- § 52 Abs. 11 EStG – Anwendung des § 5b — abgerufen am 04.11.2026
- § 60 EStDV – Unterlagen zur Steuererklärung — abgerufen am 04.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.